Haustiere:Schwein gehabt

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Mieter dürfen Kleintiere in ihren Wohnungen halten, ohne dass sie um Erlaubnis fragen müssen. Dazu zählen Schildkröten und Meerschweinchen, nach Ansicht des Amtsgerichts aber auch Minischweine wie diese, die im Zoo Hannover aufgenommen wurden. (Foto: Jochen Lübke/dpa)

Welche Tiere sich Bewohner halten dürfen, entscheidet der Vermieter - und im Zweifelsfall der Richter. Wichtige Urteile über Igel, Katzen und Kleinvieh.

Von Andrea Nasemann

Igel sind possierliche Tiere. Es gibt nicht wenige Menschen, die sich für ihren Erhalt und ihr Wohlergehen engagieren. Allerdings dürfen Mieter sie nicht in ihre Wohnung nehmen. Das jedenfalls entschied das Amtsgericht Berlin. Kleintiere dürfen zwar in einer Mietwohnung gehalten werden, etwa Zierfische, Wellensittiche, Hamster oder Meerschweinchen. Igel zählen als Wildtiere jedoch nicht dazu. Sie sind zwar ebenfalls klein, sondern aber permanent Wildgerüche ab, die durch Wände und Türen in angrenzende Wohnungen ziehen können. Igel sind daher über einen längeren Zeitraum weder in der Wohnung noch auf dem Balkon erlaubt (Urteil vom 11. November 2014, 12 C 133/14). Die Folge: Hat der Vermieter den Mieter deshalb abgemahnt und hält sich dieser nicht an das Verbot, kann dem Mieter fristlos gekündigt werden.

Und wie sieht es bei Schlangen und Echsen aus? Das kommt darauf an: Handelt es sich um ungiftige Tiere, die nicht besonders groß werden, sicher verwahrt sind und von denen auch sonst keine Störungen ausgehen, darf der Mieter sie in einem Terrarium in der Wohnung halten (Amtsgericht Bayreuth, Urteil vom 2. Juni 2000, 4 C 62/00). Vogelspinnen, Giftschlangen und Skorpione müssen dagegen draußen bleiben.

Doch selbst wenn es sich um ein grundsätzlich erlaubtes und normales Haustier handelt, kann der Vermieter sein Veto einlegen. Nämlich dann, wenn der Mieter zu viele Tiere hält. So hatte eine Frau in ihrer 50-Quadratmeter-Wohnung 80 Kleinvögel gehalten, die durch das Schlafzimmer schwirrten. Die Mieterin habe gegen die Vereinbarungen des Mietvertrags verstoßen, da sie die Räume vertragswidrig genutzt habe, entschied das Amtsgericht Menden (Urteil vom 5. Februar 2014, 4 C 286/13). Der Vermieter sei daher berechtigt gewesen, die Wohnung fristlos zu kündigen. In einem anderen Fall hielt die Mieterin 27 Katzen. Ihr Nachbar klagte gegen den unerträglichen Gestank und erhielt Recht: Die Mieterin musste alle Katzen bis auf zwei abschaffen (Oberlandesgericht München vom 26. Juni 1990, 5 U 7178/89).

Kleintiere sind immer erlaubt, egal, was im Mietvertrag steht. Aber was zählt alles dazu?

Anders entschieden Gerichte, wenn Tiere im Garten untergebracht sind. Meerschweinchen oder Kaninchen dürfen in Käfigen im Garten gehalten werden, allerdings nur dann, wenn die Käfiganlagen mindestens drei Meter Abstand zum nächsten Grundstück halten (Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 15. August 2013, 2 K 1015/13).

Wer sogenannte Kleintiere in der Wohnung hält, braucht nicht die Zustimmung des Vermieters. Daher ist auch ein im Mietvertrag festgehaltenes unbeschränktes Tierhaltungsverbot unwirksam. Denn von Kleintieren wie Schildkröten oder Goldhamstern gingen weder nennenswerte Geräusche oder Gerüche aus, noch nutzten sie die Wohnung ab (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. November 2007, VIII ZR 340/06).

Nach Ansicht des Amtsgerichts München gehört ein Minischwein zu den Kleintieren und ist deshalb prinzipiell zu erlauben. Auch nach Ansicht des Amtsgerichts Köpenick ist der Mieter berechtigt, ein Schwein in der Mietwohnung zu halten, wenn es - Zeugenaussagen zufolge - im Treppenhaus "nicht nach Schwein stinkt". Die Minischweine "Quiki" und "Schnitzel" durften bleiben (Urteil vom 13. Juli 2000, 17 C 88/00). Ein Leguan zählt allerdings nicht mehr zu den erlaubten Kleintieren (Amtsgericht Rheine, Urteil vom 4. März 2003, 4 C 668/01).

Ob Katzen zu den Kleintieren gehören, war lange umstritten. So hatte das Landgericht München entschieden, dass Katzen Kleintiere seien, und daher ihre Haltung vertraglich nicht untersagt werden dürfe (Urteil vom 27. Januar 1999, 14 S 13615/98). Diese Meinung wird allerdings inzwischen nicht mehr vertreten. Vielmehr kann der Vermieter auch eine Katze ablehnen, wenn er dafür Gründe ins Feld führen kann.

Es gilt stets, die Wünsche der Kontrahenten gegeneinander abzuwägen. Aber auch die Belange der Nachbarn und der anderen Hausbewohner müssten berücksichtigt werden, erklärt die Münchner Rechtsanwältin Florentina Standl aus der Kanzlei Greulich & Kollegen. Bestehe die Gefahr, dass es wegen des Hundes oder der Katze zu einer Störung oder Gefährdung anderer Hausbewohner kommt, könne der Vermieter deren Haltung ablehnen. Im Einzelfall kommt es immer auf Art, Größe und Rasse des Tieres an, aber auch auf den Zustand und die Lage der Wohnung sowie die Bewohnerschaft. Dürfen bereits andere Hausbewohner ein Tier halten, kann ein Wunsch nicht einfach ausgeschlagen werden. Die Tierhaltung muss auch gestattet werden, wenn der Mieter den tierischen Hausbewohner für seine Lebensführung braucht, etwa ein Blinder seinen Blindenhund. Auch wenn der Mieter darlegen kann, dass Therapiezwecke die Haltung des Tieres erfordern, darf der Vermieter nicht Nein sagen. Ein generelles Hunde- oder Katzenverbot im Mietvertrag ist daher unwirksam, entschied der BGH (Urteil vom 20. März 2013, VIII ZR 168/12).

Gestatten Vermieter nach sorgfältiger Prüfung dem Mieter, ein Tier anzuschaffen oder zu behalten, kann dies in einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag schriftlich festgehalten werden. "Der Vermieter sollte dem Mieter aber nur das genau bezeichnete Tier erlauben", rät Rechtsanwältin Florentina Standl. Stirbt dieses und will sich der Mieter dann dafür ein neues Tier zulegen, muss er erneut um Erlaubnis fragen. Das Einverständnis des Vermieters ist aber kein Freibrief dafür, sich mehr als eine Katze oder einen Hund zuzulegen.

Schließlich sollte der Vermieter seine Erlaubnis auch mit der Pflicht verknüpfen, eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Dann gibt es beim Auszug des Mieters keine Probleme mit Schäden, die das Tier in der Mietwohnung angerichtet hat.

© SZ vom 21.04.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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