Der Bundesgerichthof (BGH) hat eine Preiserhöhung durch den Wiesbadener Energieversorger ESWE für unwirksam erklärt. Die Revisionsklage des Gaskunden war vorher in den Vorinstanzen gescheitert.
Der Kläger bezieht seit 1993 Gas von ESWE nach dem sogenannten "ESWE Komfort" Tarif. Er hatte geklagt, weil 2004 und 2007 vorgenommene Preiserhöhungen seiner Meinung nach unzulässig waren. Die Richter sahen die Sache ähnlich.
Die Preisänderungen seien nicht wirksam, da es sich in dem Fall um einen Sondertarif handele. Dadurch könne sich ESWE nicht auf das gesetzliche Preisänderungsrecht berufen, da dem Kunden kein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird, wie es sonst in den gesetzlichen Regelungen der Fall ist. Die Preiserhöhung stelle dadurch eine "unangemessene Benachteiligung des Kunden" dar.