Feuerwerk:Abgefeuert

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An Silvester kann es schon mal wild zugehen. Immer wieder veursachen Rakten und anderes Feuerwerk Schäden in der Wohnung. Im schlimmsten Fall werden Menschen verletzt. Wer für Schäden haftet, haben die Gerichte geklärt.

Von Andrea Nasemann

Wer jetzt noch Raketen abfeuern will, ist zu spät dran. Das ist nur am 31. Dezember und am 1. Januar erlaubt. Je nach Kommune kann das Böllern aber selbst an diesen Tagen zeitlich noch weiter eingeschränkt sein. Auch in unmittelbarer Nähe bestimmter Gebäude wie Kirchen und Krankenhäuser ist das Böllern oft verboten.

Juristischen Ärger kann sich auch einhandeln, wer beim Zünden der Feuerwerkskörper nicht vorsichtig ist. Wer Silvesterfeuerwerk abbrennt, das in Deutschland verboten ist, muss für entstehende Brandschäden aufkommen. Für in Deutschland zugelassenes Feuerwerk haftet der Nutzer dann, wenn er die Produkte unsachgemäß abfeuert. Passiert ein Schaden und lässt sich hinterher nicht mehr feststellen, wer von mehreren Personen dafür verantwortlich ist, dann haften alle beteiligten Personen, die theoretisch diesen Schaden verursacht haben könnten (Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 23. November 1981, 12 U 173/81).

Werden die zugelassenen Raketen dagegen ordnungsgemäß abgeschossen und können Personen in der Nähe den Vorgang beobachten, geht der Geschädigte häufig leer aus: Solange die Feuerwerkskörper im Freien angezündet werden, haben verletzte Personen keinen Schadenersatzanspruch. Grund: Jeder Mensch muss sich in der Silvesternacht auf die Gefährdung durch Feuerwerk einstellen. "Das ist aber nicht so, wenn die Feuerwerkskörper aus einer unerwarteten Richtung kommen", sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. In diesem Fall könne mehr als eine normale Gefährdung vorliegen und deshalb ein Schadenersatzanspruch im Einzelfall bestehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 1985, VI ZR 71/84).

Anderer Meinung ist dagegen das Amtsgericht Berlin-Mitte: Das vorschriftsmäßige Abbrennen in der Nähe von anderen Menschen sei eine sorgfaltswidrige Handlung, für die der Nutzer hafte. Einen Zuschauer, der sich bei einem privaten Silvesterfeuerwerk in einer Entfernung von vier bis fünf Metern aufhalte, treffe aber eine Mitschuld in Höhe von 50 Prozent, wenn er durch den Fehlstart einer Rakete eine Brandverletzung erleide (Urteil vom 9. Juli 2002, 25 C 177/01).

Wer dagegen vorsätzlich mit Knallkörpern und Raketen auf andere schießt, haftet für alle Folgen (OLG Brandenburg, Urteil vom 12. April 2005, 6 U 121/04). Und: Wer einem Siebenjährigen das Abbrennen eines Feuerwerks gestattet, verletzt seine Aufsichtspflicht und muss für die Schäden haften (OLG Schleswig, Urteil vom 12. November 1998, 5 U 123/97).

Eigentümer und Mieter treffen besondere Sorgfaltspflichten: Sie müssen rund um Mitternacht alle Fenster geschlossen halten. Wilde Tänzer vor oder nach dem Feuerwerk, die stürzen und dabei andere verletzen, haften nicht für alle Schäden. Hier handele es sich nicht um ein schuldhaftes Verhalten, so das OLG Oldenburg (Urteil vom 8. Mai 1990, 12 U 12/90).

© SZ vom 02.01.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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