Ein Architekt haftet für einen falschen Bautenstandsbericht neuerdings auch gegenüber dem Käufer der Immobilie und nicht mehr nur gegenüber dem Bauträger.
Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein in Berlin hin und beruft sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (Az.: VII ZR 35/07).
Grundlage für das neue Haftungsrisiko sei der Bauträgervertrag, erläutern die Fachanwälte. Überwacht der Architekt den Bau, werde er vom Bauträger unter anderem damit beauftragt, regelmäßig Bautenstandsberichte an den Käufer und dessen Bank zu schicken.
Ist der Bautenstandsbericht falsch, haftet der Architekt gegenüber dem Käufer bereits für einfache Fahrlässigkeit - auch wenn er womöglich aus Mitgefühl für seinen Auftraggeber so gehandelt hat.