Bauvertragsrecht:Wo es noch hakt

Lesezeit: 2 min

Seit Januar 2018 gelten neue Regeln, die privaten Bauherren mehr Schutz bringen sollen. Aber tun sie das auch? Ein Verband berichtet von ersten Erfahrungen und gibt Tipps, worauf Verbraucher achten sollten, um Streit zu vermeiden.

Seit 1. Januar 2018 gilt das neue Bauvertragsrecht für alle Bauverträge, die seit diesem Zeitpunkt geschlossen werden. Es bietet privaten Bauherren mehr Schutz - vorausgesetzt, die Firmen halten sich daran. Das ist nicht immer der Fall, kritisiert der Verband Privater Bauherren (VPB). Die Bausachverständigen des VPB stoßen immer wieder auf Ungereimtheiten, heißt es in einer Pressemittelung. Teils aus Unkenntnis, teils offenbar sehr bewusst, hebelten Baufirmen das neue Recht aus. Wenn Bauherren dann solche Verträge unterschreiben würden, hätten sie zwar dennoch die neuen Verbraucherrechte auf ihrer Seite. Aber Streit sei vorprogrammiert: Bauherren müssten ihre Schutzrechte dann oft mühsam gegen unwillige Vertragspartner durchsetzen, mitunter sogar vor Gericht.

Wo hakt es ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des neuen Bauvertragsrechts? Holger Freitag, Vertrauensanwalt des VPB, beobachtet unter anderem die Verwendung überholter Vertragsmuster. "Manche Firmen beziehen sich im Vertragstext zwar ausdrücklich auf das neue Bauvertragsrecht, hängen dann aber eine Baubeschreibung aus dem Jahr 2016 oder 2017 an. Die mag zwar technisch ausreichend sein, aber sie ist alt und umfasst zum Beispiel keine Angaben zur Bauzeit. Die brauchen Bauherren aber, damit sie die Finanzierung und den Umzug planen können."

Subtiler werde es, sobald Paragrafen genannt werden. Das erwecke den Anschein, alles sei korrekt. Manche Formulierungen führten Bauherren allerdings aufs Glatteis. "Wird beispielsweise im Vertragsentwurf bei der Kündigung des Bauherren auf § 649 BGB hingewiesen, dann haben die Bauherren einen veralteten Vertragsentwurf in der Hand", moniert Holger Freitag. "Dieser Paragraf bezieht sich auf die alte Version des freien Kündigungsrechts. Inzwischen ist das an anderer Stelle im Gesetz geregelt, es müsste § 648 BGB genannt sein." Auch wenn die Baufirma im Vertragsentwurf den Bauherren eine Verbrauchersicherheit nach § 632a Abs. 3 BGB verspreche, handele es sich noch um einen alten Bauvertrag. Die Verbrauchersicherheiten beschreibe seit Anfang 2018 der § 650m Abs.2.

Immer noch in § 632a BGB geregelt seien dagegen die Abschlagszahlungen. Der Abschlagszahlungsplan, der beim Schlüsselfertigbau nach wie vor verhandelbar sei, lege fest, bei welchem Bautenstand welche Rate fällig werde. "Ausgenommen ist dabei allerdings die letzte Tranche", erläutert Holger Freitag: "Das Gesetz sieht bei Verträgen mit Verbrauchern, die schlüsselfertig auf eigenem Grund bauen, zur Abnahme eine letzte Rate in Höhe von zehn Prozent vor. Stehen im Vertrag beispielsweise nur fünf Prozent, ist das nicht rechtens und übervorteilt die Bauherren."

Die letzte Rate sei bisher mit der Abnahme fällig geworden. Nun aber müsse die Baufirma zusätzlich zur Abnahme noch eine prüffähige Schlussrechnung vorlegen. "Das ist in einem alten Abschlagszahlungsplan nicht zutreffend geregelt", warnt der Anwalt. Völlig untauglich seien außerdem alle Vertragsentwürfe, die die Bauherren nicht über ihre Rechte aufklärten, die seit Anfang 2018 bei jedem Verbraucherbauvertrag existierten, also zum Beispiel das Widerrufsrecht oder der Anspruch auf Unterlagenherausgabe. "Viele dieser Stolpersteine kann der informierte Laie erkennen und sollte dann den Vertrag nicht unterzeichnen", empfiehlt Freitag, "zumindest nicht ohne weitere unabhängige Beratung."

© SZ vom 13.07.2018 / SZ - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: