Bahncard hilft Steuern sparen:Pendler im Vorteil

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Die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel sind in voller Höhe absetzbar - auch dann, wenn sie die im Rahmen der Entfernungspauschale ermittelten Ansätze übersteigen.

Marco Völklein

Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem vergangenen Jahr macht es möglich: Millionen Pendler können nun rückwirkend bis zum 1. Januar 2007 die Fahrt zum Arbeitsplatz steuerlich geltend machen. Bereits im April war der Gesetzgeber zur alten Regelung zurückgekehrt - und hatte dabei präzisiert, dass Nutzer des öffentlichen Personen-Nahverkehrs, kurz ÖPNV, von einer besonderen Regelung profitieren. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg können Steuerzahler nun auch Ausgaben für ihre Bahncard als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) hin.

Millionen Pendler können nun rückwirkend bis zum 1. Januar 2007 die Fahrt zum Arbeitsplatz steuerlich geltend machen. (Foto: Foto:ddp)

Laut dem neuen "Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale" sind nun auch wieder die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar - also auch dann, wenn sie die im Rahmen der Entfernungspauschale ermittelten Ansätze übersteigen.

Vorteil für ÖPNV-Nutzer in Ballungsräumen

Das rechnet sich nach Angaben von BDL-Geschäftsführer Erich Nöll vor allem für ÖPNV-Nutzer in Ballungsräumen: "Dort legen Pendler mit Bus und Bahn in der Regel relativ kurze Strecken zurück, zahlen aber für die Monatskarte verhältnismäßig viel Geld." Er macht ein Beispiel: Der Münchner Manfred K. fährt jeden Tag mit der U-Bahn zur Arbeit; die einfache Wegstrecke beträgt lediglich acht Kilometer. Mit der Entfernungspauschale könnte er somit 528 Euro absetzen (acht Kilometer mal 220 Arbeitstage mal 30 Cent pro Entfernungskilometer). Das ÖPNV-Ticket kostet ihn aber 50 Euro im Monat - macht 600 Euro im Jahr; also 72 Euro mehr als mit der Entfernungspauschale ermittelt. Die Regelung bewirkt nun, dass er auch 72 Euro mehr als Werbungskosten absetzen darf; was vor allem dann interessant wird, wenn er zusammen mit anderen Werbungskosten, etwa Ausgaben für Fachzeitschriften und Gewerkschaftsbeiträgen, über den Werbungskostenpauschbetrag von 920 Euro kommt. "In der Regel geht es hierbei nicht um riesige Beträge", sagt Nöll. "In der Praxis unserer Beratungsstellen kommt es aber oft vor."

Auch wer sich eine Bahncard gönnt und mit dem Zug von seinem Wohnort Hannover nach Berlin pendelt, kann diese Ausgaben nun von der Steuer absetzen. Diese werden vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt, "wenn sich dadurch voraussichtlich die Summe der beruflichen Fahrtkosten - für Auswärtstätigkeiten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - insgesamt verringert", so Nöll. Dass die Bahncard neben den beruflichen Einsätzen auch privat genutzt werden kann, spielt keine Rolle. Das ergibt sich laut BDL aus einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover von 1992.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat darüber hinaus entschieden, dass die Ausgaben für eine Bahncard in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden können - "und zwar auch dann, wenn sie erst im Dezember gekauft wurde", berichtet der BDL-Steuerfachmann ( Aktenzeichen 6 K 2192/07). Die Deutsche Bahn bietet die Möglichkeit, Fahrscheine über das Internet zu erwerben und auf dem eigenen Drucker zu Hause auszudrucken oder sich diesen per E-Mail zuschicken zu lassen. Die selbst ausgedruckten Fahrscheine sind nur zusammen mit der Bahncard, einer Kredit- oder EC-Karte gültig. "Sie werden auch steuerlich als Belege anerkannt, wenn sie abgestempelt sind", sagt Nöll und verweist auf eine Anweisung der Oberfinanzdirektion Hannover von 2001.

© SZ vom 31.08.2009 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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