Studierende und Auszubildende können auch künftig ihre Ausbildungsausgaben nicht in voller Höhe von der Steuer absetzen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden.
Laut Einkommensteuergesetz kann man Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium bisher nur dann als Werbungskosten geltend machen, wenn man bereits eine andere Ausbildung oder ein anderes Studium erfolgreich abgeschlossen hat. Das funktionierte auch, wenn man während des Studiums noch gar keine Steuern zahlt - der Bonus wird dann eingelöst, wenn zum ersten Mal Steuern anfallen. Einen Höchstbetrag gibt es nicht.
Die Kosten für das erste Studium oder die erste Ausbildung kann man in der Regel dagegen nur als Sonderausgabe absetzen. Das hat für Steuerpflichtige zwei Nachteile: Es geht nur bis zu einer Obergrenze von 6000 Euro - und nur, wenn man schon Steuern zahlt. Bei dieser Regelung bleibt es nun, wie die Karlsruher Richter entschieden.
Dem Verfassungsgericht lagen sechs Fälle vor, die teils viele Jahre zurückreichen. Einer der Kläger hatte internationale Betriebswirtschaftslehre studiert und ein Auslandssemester in Australien absolviert. Er wollte Studiengebühren, Miete, Flug und Verpflegungsmehraufwand in seiner Steuererklärung absetzen. Das Finanzamt ließ das aber nicht zu, weil es sich um ein Erststudium handelte. In einem anderen Fall sollten die Kosten für eine Ausbildung zum Berufspiloten (rund 70 000 Euro) als Werbungskosten abgesetzt werden.
Der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Steuergericht, legte das Thema im Jahr 2014 dem Bundesverfassungsgericht vor. Er war der Meinung, dass Studienkosten auch im Erststudium eine Investition in die eigene Karriere sind und daher zu den Werbungskosten gehören. Sie dienten letztlich "der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte", argumentierte die Behörde.