BGH-Urteil zu Autokauf:Ware zurück, Käufer zahlt

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Wer komplett vom Kauf eines Autos zurücktritt, muss für die zwischenzeitliche Nutzung eine Entschädigung entrichten. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden.

Wer sein Auto wegen eines Defekts an den Händler zurückgibt, muss für die gefahrenen Kilometer eine Entschädigung zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.

Autos beim Händler: Wer komplett vom Kauf zurücktritt, muss eine Entschädigung entrichten. (Foto: Foto: AP)

Nach einem Urteil vom Mittwoch steht dem Verkäufer eine Nutzungsentschädigung zu, wenn der Käufer den Vertrag wegen eines Mangels rückgängig macht und damit den Kaufpreis zurückbekommt. Anders als beim Umtausch defekter Geräte - bei denen der Käufer nach einem Urteil vom vergangenen Jahr nichts für den zeitweiligen Gebrauch zahlen muss - trifft den Verbraucher laut dem Urteil des BGH bei der vollständigen Rückabwicklung des Geschäfts eine Ausgleichspflicht (Aktenzeichen VIII ZR 243/08).

Damit wiesen die obersten Zivilrichter die Klage einer Autofahrerin ab, die im Mai 2005 für insgesamt 4100 Euro einen gebrauchten BMW 316 i mit 174.500 Kilometern auf dem Tacho gekauft hatte. Als sich herausstellte, dass es sich um einen Unfallwagen handelte, der zudem mit nicht zugelassenen Teilen ausgestattet war, erklärte die Käuferin ihren Rücktritt von dem Kauf. Für die inzwischen gefahrenen 36.000 Kilometer stellte der Händler seinerseits fast 3000 Euro an "Gebrauchsvorteilen" in Rechnung.

Die BGH-Richter gaben nun dem Händler Recht. Dem Urteil zufolge kommt die europäische Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie hier nicht zum Zug. Nach diesen Vorschriften hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg im April 2008 einen Nutzungsersatz beim Warenumtausch abgelehnt: Eine Kundin des Versandhauses Quelle, die anderthalb Jahre einen defekten Backofen nutzte und dafür bei Rückgabe 70 Euro zahlen sollte, setzte sich beim EuGH und anschließend beim BGH durch (Aktenzeichen VIII ZR 200/05).

Laut den BGH-Richtern haben die Kollegen des EuGH ihre Entscheidung aber eindeutig auf den Warenumtausch beschränkt. Damit gilt aus Sicht der Richter bei der kompletten Rückabwicklung eines Kaufs - bei dem der Kunde den Kaufpreis nebst Zinsen zurückfordern kann - die bisherige Rechtslage. Und danach steht dem Verkäufer in der Regel ein Ausgleich für die Nutzung zu.

Der Anwalt des Kfz-Händlers sagte, es sei "gerecht", die zwischenzeitliche Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Sonst könnten Autokäufer, die Mängel des Wagens erkennen, zunächst jahrelang damit fahren und erst dann das Fahrzeug zurückgeben. Dies würde "den Verbraucherschutz zu weit treiben", sagte Rechtsanwalt Anwalt Matthias Siegmann.

© SZ vom 17.9.2009/dpa/AP - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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