Für die Justiz wird es künftig schwerer, Manager wegen Untreue im Amt zu belangen. Das Bundesverfassungsgericht pocht auf eine konkrete Schadensbenennung. Deshalb darf sich die einstige Berliner CDU-Größe Landowsky erst einmal freuen.
Verschärfte Gangart gegen Wirtschaftsmanager und Banken-Chefs bei Untreue ja, aber bitte mit konkreter Schadensbenennung: Das Bundesverfassungsgericht hat die Voraussetzungen für strafrechtliche Verurteilungen wegen Untreue verschärft.
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Das Bundesverfassungsgericht hat nachjustiert und die Bedingungen für Untreue-Urteile verschärft. (© dpa)
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Die entsprechende Regelung des Strafgesetzbuchs sei zwar grundsätzlich verfassungsgemäß, müsse jedoch zum Teil zurückhaltender angewendet werden, entschied das Gericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss (Az. 2 BvR 2559/08 u. a.).
Nach der Untreue-Vorschrift können Täter bestraft werden, die eine Pflicht zur Betreuung fremden Vermögens haben und diese Pflicht schuldhaft verletzen. Die Details der äußerst komplizierten Regelung sind seit langem umstritten.
Verfassungsbeschwerden teilweise erfolgreich
Die Verfassungshüter fordern nun, dass für eine Verurteilung wegen Untreue der jeweils entstandene Schaden zuvor konkret bestimmt werden muss.
Das Gericht wies die Beschwerden mehrerer Manager gegen ihre Verurteilungen wegen Untreue in wesentlichen Teilen zurück. Allerdings muss der Prozess gegen den früheren Berliner CDU-Fraktionsvorsitzenden Klaus-Rüdiger Landowsky wegen Untreue noch einmal aufgerollt werden. Die Richter hoben die Bewährungsstrafe auf, weil das Landgericht Berlin keine ausreichenden Feststellungen zum Schaden des Immobilienfinanzierers Berlin Hyp getroffen habe.
Landowsky, einst Vorstandschef von Berlin Hyp, und mehrere weitere Ex-Manager waren 2007 wegen Untreue verurteilt worden. Der Ex-CDU-Politiker erhielt eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Vier weitere Angeklagte wurden ebenfalls zu Bewährungsstrafen verurteilt, acht wurden freigesprochen. Landowsky sagte der Tageszeitung B.Z: "Ich habe um meine Ehre gekämpft, und das Bundesverfassungsgericht hat sie mir zurückgegeben." Der Berliner Morgenpost sagte er: "Mein Vertrauen in die Richterschaft ist bestätigt, mein Misstrauen in eine politische Staatsanwältin auch."
Die Berlin Hyp, eine Tochter der damaligen Bankgesellschaft Berlin, hatte laut Justiz Millionenkredite an den Immobilienkonzern Aubis trotz hoher Risiken bewilligt. Mit dem Geld wurden in großem Stil Plattenbauten in Ostdeutschland gekauft und saniert. Wegen überteuerter Käufe und finanzieller Schwierigkeiten zahlreicher Immobiliengesellschaften geriet die Bankgesellschaft in Schieflage und musste vom Land mit Milliardenhilfe gerettet werden.
Den Schaden hatten die Steuerzahler - und der verantwortliche Mißmananger Landowsky darf sich nach dem Karlsruher Spruch erst einmal freuen.
Bestätigt wurde vom Verfassungsgericht dagegen die Verurteilung eines Siemens-Managers, der heimlich schwarze Kassen verwaltete und daraus Schmiergeld zahlte. Der Manager wurde 2008 deshalb rechtskräftig wegen Untreue zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Seine hiergegen eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde verworfen. Auch die Verfassungsbeschwerde des Vorstands einer Betriebskrankenkasse hatte keinen Erfolg.
Untreue - eines der zentralen Wirtschaftsdelikte
Der Straftatbestand der Untreue ist eines der zentralen Delikte im Bereich der Wirtschaftskriminalität - und zugleich eines der umstrittensten.
Der Streit um die richtige Auslegung verwundert nicht, wenn man die überaus verschachtelte Regelung des Paragrafen 266 Strafgesetzbuch ansieht, dessen Lektüre auch Juristen einiges an Konzentration abverlangt: "Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Grob gesagt geht es um Folgendes: Der Täter kann - beispielsweise aufgrund seiner beruflichen Position - über fremdes Vermögen verfügen. Dabei hat er die Pflicht, fremde Vermögensinteressen zu wahren. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft und verursacht dadurch einen Schaden, so kann dies als Untreue strafbar sein.
Nach der bisherigen Rechtsprechung war dies unter anderem bei Schmiergeldzahlungen möglich, aber auch bei der Bildung schwarzer Kassen, wie im Parteispendenskandal der CDU.
Ein spektakulärer Fall, der zugleich die Unsicherheiten bei der Anwendung des Untreue-Paragrafen zeigt, war der Prozess gegen den Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann: Dieser wurde wegen der Gewährung von Millionen-Prämien im Zusammenhang mit der Übernahme vom Mannesmann wegen Untreue angeklagt.
Das Landgericht Düsseldorf sprach Ackermann zunächst frei; der Bundesgerichtshof hob das Urteil wegen einer anderen Auslegung des Untreue-Paragrafen auf; schließlich wurde das Verfahrung gegen eine Millionen-Zahlung eingestellt.
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(sueddeutsche.de/dpa/AFP/mel/pak)
"...das kleine Karo nehme ich mal als Anerkennung..."
Das - ist jetzt aber definitiv eine Fehlinterpretation.
Inhaltlich liegen wir im Grunde nicht auseinander, das kleine Karo nehme ich mal als Anerkennung. Die bestehende Regelung geht auf eine Reform aus dem Jahr 1933 (!) zurück, die Vorgängernorm aus dem jahr 1876 setzte den begriff "Untereue" voraus, definierte ihn nicht. Bei der Neufassung im Jahr 1933 setzte man die konkrete Bezifferung bzw. Bezifferbarkeit des Schadens nach den Materialien voraus (wobei ich ausdrücklich darauf hinweise, dass ich mich in dem Punkt auf eine Sekundärquelle beziehe). Der § 266 war seither wegen seiner offenkundigen schwammigen Formulierung in der Kritik. Wenn jetzt also das BVerfG in diesem Punkt die Voraussetzungen etwas "schärft", sprich konkreter interpretiert, dann ist dem Rechtsstaat damit gedient.
1876:
§ 266.
(1) Wegen Untreue werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft:
1. Vormünder, Kuratoren, Güterpfleger, Sequester, Massenverwalter, Vollstrecker letztwilliger Verfügungen und Verwalter von Stiftungen, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der ihrer Aufsicht anvertrauten Personen oder Sachen handeln;
2. Bevollmächtigte, welche über Forderungen oder andere Vermögensstücke des Auftraggebers absichtlich zum Nachtheile desselben verfügen;
3. Feldmesser, Versteigerer, Mäkler, Güterbestätiger, Schaffner, Wäger, Messer, Bracker, Schauer, Stauer und andere zur Betreibung ihres Gewerbes von der Obrigkeit verpflichtete Personen, wenn sie bei den ihnen übertragenen Geschäften absichtlich diejenigen benachtheiligen, deren Geschäfte sie besorgen.
22(2) Wird die Untreue begangen, um sich oder einen Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.
1933 (diese Fassung galt bis 1953)
§ 266.
(1) [1] Wer vorsätzlich die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird wegen Untreue mit Gefängnis und mit Geldstrafe bestraft. [2] Daneben kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
(2) [1] In besonders schweren Fällen tritt an die Stelle der
Bedeudet dieses Urteil etwa wenn ein Einzelner die Portokasse einer Firma plündert dann ist er zu verurteilen, wenn aber eine mafiöse Organisation einen ganzen Staat plündert (Land) dann kann niemand verurteilt werden, weil der Gesamtumfang des Schadens nicht erfasst werden kann ?
tatsächlich macht m.M. der Beitrag von Hobuk im Zusammenhang mit dem Urteil weit mehr Sinn als Ihr kleines Karo, weil es zudem im Gegensatz zu Ihrem Beitrag für meine Begriffe auf die richtige Richtung hinweist.
Der Hinweis auf eine konkreten Bezifferung des Schadens sagt mir, daß bei vermuteter Untreue nicht mehr wie bisher die Umstände - und somit das Verhältnis der Beteiligten (weites Verhältnis=ein bisschen Untreue vs. enges Verhältnis=hohe Untreue), also der Grad der Untreue - das Urteil und damit den Grad der Strafe primär bestimmen, sondern die Sache viel ähnlicher dem Diebstahl zu bewerten ist bei der Wert des Schadens das Urteil maßgeblich beeinflußt. Das schafft mehr Transparenz und weniger Spielraum für die Richter den "gesellschaftlichen Stand" des Beklagten zu berücksichtigen. Für mein Verständnis eine gute Entscheidung des BVerfG.
Aber ich bin ja kein Jurist - vielleicht täusche ich mich ja einfach nur und Sie klären mich auf.
Wenn Sie betroffen sind, sind Sie dankbar für Korinthen, also seien Sie pfleglich im Umgang mit diesem Gesocks, das sich damit beruflich auseinandersetzt.
Wenn ich alle empörten Voten hier zusammenfasse, dann würden wir ein "Rechtssystem" bekommen, das auf den Begriffen wie "gesundes Volksempfinden", "warum ich, der andere tut`s auch", etc. beruht,. herzlichen Dank.
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