Hartz IV:Schummler, aufgepasst!

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Viele unterfinanzierte Jobcenter verschieben Geld, das Arbeitslosen bei der Suche nach einem Job helfen soll, in ihren Verwaltungsetat. (Foto: Peter Hinz-Rosin)

Unehrliche Hartz-IV-Empfänger können schon beim Erstantrag direkt von der Bundesanstalt für Arbeit mit einem Bußgeld belegt werden. Bisher hat die Bundesanstalt solche Fälle nur an die Staatsanwaltschaft weiter- leiten können.

Von Thomas Öchsner, Berlin

Bei den Bußgeld-Regeln für Hartz-IV-Empfänger ist eine Gesetzeslücke geschlossen worden. Seit August 2016 können die Jobcenter nun auch Menschen, die erstmals einen Hartz-IV-Antrag stellen und dabei für die Festsetzung der Hartz-IV-Leistungen wichtige Informationen verschweigen, mit einem Bußgeld bestrafen.

Solche Strafen sind nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) nicht neu, diese gibt es bereits für Erwerbslose, die schon Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen und bei denen sich später herausstellt, dass sie etwa zu ihren Nebeneinkünften, ihrem Vermögen oder zu Erbschaften falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben. Auch wer Arbeitslosengeld I bezieht und schummelt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Nun gelten diese Regeln auch für diejenigen Bürger, die erstmals einen Antrag stellen.

Bei Verdacht auf Betrug schalten Jobcenter sogar den Staatsanwalt ein

Die juristische Grundlage dazu sei nun in einer Gesetzesänderung formuliert worden, sagte eine BA-Sprecherin. Bisher hätten die Jobcenter die Daten von Schummlern, die beim Erstantrag aufflogen, sofort an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Manche Fälle seien aber zurückgekommen, weil die Staatsanwälte keinen Betrugsverdacht und keinen Vorsatz feststellen konnten. So könne es zum Beispiel sein, dass Antragsteller wegen Sprachproblemen nicht verstanden haben, was sie angeben mussten. Ein Bußgeld sei dann aber nicht möglich gewesen.

Nun können die Jobcenter der Bundesagentur zufolge entscheiden: Bei Betrugsverdacht im Falle eines Erstantrags wird der Fall wie nach dem alten Recht an die Staatsanwaltschaft weitergegeben. Bei fahrlässig gemachten unrichtigen Angaben im Erstantrag können sie ein Bußgeld festsetzen. Für alle Hartz-IV-Empfänger, die solche Ordnungswidrigkeiten begehen, gilt: Die Höhe der Strafe hängt von der Schwere des Falls ab. Bei leichten Vergehen ist ein Verwarngeld von 55 (bislang 50) Euro vorgesehen. Bei schwereren Ordnungswidrigkeiten ist ein Bußgeld von 5000 Euro möglich. Wer seine Zahlungsunwilligkeit deutlich zum Ausdruck gebracht hat, muss - wie bei solchen Tatbeständen üblich - sogar mit Erzwingungshaft rechnen.

© SZ vom 25.10.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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