Hochspekulativen Wetten wie Leerverkäufe versprechen hohe Gewinne, können Krisen an der Börse mit weltweiten Auswirkungen aber verschärfen. Mit Leerverkäufen spekulieren Anleger auf fallende Börsenkurse. Besonders en vogue war das während der Finanzkrise - die EU reagierte darum mit einem Verbot. Dagegen klagte Großbritannien - auch, weil es um den Finanzstandort London fürchtet.
Nun hat der Europäische Gerichtshof geurteilt, dass das europaweite Verbot bestimmter Leerverkäufe nicht gegen EU-Recht verstoße.
Die britische Regierung wehrt sich gegen die Einmischung durch EU-Behörden wie die Börsenaufsicht Esma in nationale Belange. Konkret sieht der Staat den angewandten EU-Artikel 114 für das EU-weite Verbot als unzureichende Rechtsgrundlage an.
Mit Leerverkäufen wetten Finanzinvestoren auf sinkende Kurse. Dazu verkaufen sie Wertpapiere, die sie gar nicht besitzen, in der Hoffnung, dass sie die Titel kurz vor dem vereinbarten Liefertermin günstiger erwerben können. Solche Geschäfte sind nur noch dann zulässig, wenn der Verkäufer im Moment des Geschäftsabschlusses tatsächlich über die entsprechende Wertpapiere verfügt, weil er sie sich etwa gegen eine Gebühr von einem Dritten geliehen hat. Ungedeckte Verkäufe hingegen sind nicht mehr erlaubt.
Das Urteil des EuGH war so nicht erwartet worden, nachdem der Generalanwalt vor dem Gericht im September seine Bedenken gegen das geltende Verbot vorgebracht hatte. In vielen Fällen folgt das Gericht der Einschätzung des Generalanwalts.
In einer früheren Version dieses Artikels hieß es, dass auch Leerverkäufe verboten sind, bei denen sich der Investor Wertpapiere geliehen hat. Das ist nicht richtig, in diesem Fall gelten die Leerverkäufe als gedeckt.