BGH-Urteile:Hartz-IV-Empfänger muss aus teurer Wohnung ausziehen

  • Einem Hartz-IV-Empfänger wurde die Wohnung gekündigt, weil die Sozialbehörden sechs Monate lang keine Miete überwiesen. Sie hatten die Unterkunft nicht bewilligt, weil die Miete zu hoch war.
  • Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass der Mieter haftet. Auch wenn er bei den Behörden rechtzeitig einen entsprechenden Antrag gestellt hatte.
  • In einem zweiten Verfahren zum Eigenbedarf stärkt der BGH die Rechte von Vermietern.

Unverschuldete Geldnot

Einem Hartz IV-Empfänger kann die Wohnung fristlos gekündigt werden, wenn die zuständigen Behörden die fällige Miete über Monate hin nicht bezahlt haben. Selbst bei unverschuldeter Geldnot muss ein Sozialhilfeempfänger für die nicht pünktlich gezahlte Miete haften. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschieden (Az. VIII ZR 175/14).

Im aktuellen Fall hatte ein sozialhilfeberechtigter Mieter zwar rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt. Weil die Sozialbehörden eine Wohnung von 140 Quadratmetern mit einer Monatsnettomiete von 1100 Euro aber nicht bewilligen wollten, wurde sechs Monate lang keine Miete bezahlt. Der Vermieter kündigte schließlich fristlos.

Richterin: "Geld hat man zu haben"

Zu Recht, wie der BGH nun entschied. Der Mieter hafte, obwohl er auf Sozialleistungen angewiesen war und diese Hilfe auch rechtzeitig beantragt hatte. "Geld hat man zu haben", sagte Richterin Karin Milger mit Blick auf die grundsätzliche Zahlungsverpflichtung von Mietern. "Bei Geldschulden befreien wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhen", heißt es im Urteil.

Eigenbedarf: Zweites Urteil am BGH zum Mietrecht

Ein weiteres Urteil des BGH vom gleichen Tag geht ebenfalls zugunsten des Vermieters aus: Im Streit um die Kündigung einer Wohnung wegen Eigenbedarfs haben die Richter die Rechte von Vermietern gestärkt.

Der BGH hob ein Urteil des Landgerichts Mannheim auf, das eine Kündigung für rechtswidrig erklärt hatte. Das Landgericht hatte im April 2014 entschieden, dass der Vermieter den späteren Eigenbedarf schon bei Abschluss des Vertrags hätte voraussehen können - und müssen. Jetzt muss das Landgericht neu über den Fall verhandeln.

"Unberechenbarkeit der Jugend"

Im konkreten Fall wollte der Vermieter die Zweizimmerwohnung in Mannheim seiner 20-jährigen Tochter geben und kündigte deswegen den erst zwei Jahre zuvor geschlossenen Mietvertrag. Die Tochter wohnte zuvor bei ihren Eltern, wollte nach einem einjährigen Aufenthalt in Australien dann aber in einer eigenen Wohnung leben. Die Richterin Karin Milger sprach in der Verhandlung von der "Unberechenbarkeit der heutigen Jugend" und betonte, es gebe keine gesetzliche Pflicht, einen später eintretenden Eigenbedarf bereits bei Abschluss des Mietvertrags erkennen zu müssen.

Es gebe keinen Rechtsmissbrauch, wenn der Vermieter bei Vertragsabschluss einen späteren Eigenbedarf noch nicht ernsthaft in Betracht gezogen habe, hieß zur Begründung seines Urteils.

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