Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stützt das Recht von Vätern, Kontakt zu ihrem Nachwuchs zu haben - und kassiert damit ein deutsches Gerichtsurteil.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Rechte leiblicher Väter für den Umgang mit ihren Kindern gestärkt. Die Entscheidung deutscher Gerichte, einem Vater den Umgang mit seinen Kindern zu verwehren, berücksichtige nicht das Wohl des Kindes, hieß es in einem Urteil der Straßburger Richter von Dienstag. Dieses Urteil ist jedoch nicht endgültig, es kann dagegen Berufung beantragt werden.
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Stärkt die Rechte der leiblichen Väter: der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. (© dpa)
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Geklagt hatte ein abgewiesener Asylbewerber aus Nigeria, der aus einer zweijährigen Beziehung mit einer verheirateten Deutschen zwei Kinder hat, jedoch nie eine Verbindung mit ihnen aufgebaut hat. Die Frau zieht die Kinder mit ihrem Ehemann auf, der auch rechtlich deren Vater ist.
Das Paar hat alle Bitten des biologischen Vaters abgelehnt, seine Kinder zu treffen. Das Familiengericht Baden-Baden gewährte dem leiblichen Vater schließlich eine Stunde pro Monat mit seinen Kindern.
Im Dezember 2006 reichte das Paar Klage gegen diese Entscheidung beim Oberlandesgericht in Karlsruhe ein. Sie wollten verhindern, dass der leibliche Vater zu den Zwillingen eine familiäre Beziehung aufbaut. Sie begründeten die Beschwerde mit dem Argument, der Vater trage keinerlei Verantwortung für die Kinder. Das Gericht gab ihnen recht. Der Nigerianer widersprach dieser Entscheidung und legte den Fall 2007 dem EGMR in Straßburg vor.
Diese Entscheidung habe nicht das Wohl der Kinder berücksichtigt und sei deshalb ein Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Menschenrechtskonvention, befanden die Straßburger Richter. Sie sprachen dem Mann ein Schmerzensgeld von 5000 Euro zu.
Bereits 2009 hatte der EGMR die Rechte von Vätern gestärkt. Damals ging es um das Sorgerecht eines unverheirateten Vaters. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits danach gerichtet und im August die Sorgerechtsbedingungen für unverheiratete Väter gestärkt.
Joachim Gauck weiß, dass seine Israel-Reise eine Prüfung ist, persönlich und politisch. Der Bundespräsident besteht auch noch eine kleine Mutprobe. Seite Drei Jetzt lesen ...
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(sueddeutsche.de/dpa/juwe/beu)
Bundespräsident Gauck
Akzeptiert unter dem Aspekt strikter Einzelfallbetrachtung...
Nein, so habe ich es nicht gemeint!
Nehmen wir den im Zeitungsartikel genannten Fall:
die Kinder sind im Kulturkreis des nördlichen Europas - hier Deutschland - aufgewachsen und geprägt worden. Der Vater Afrikaner. Ob er hier lebt oder wiider in Nigeria wurde im Artikel nicht genannt.
Nehmen wir an er ist wieder in Afrika und lebt dort unter schwierigen Verhältnissen, dann wäre m.E. ein Sorgerecht für den Vater nicht im Interesse des Kindeswohls.
Weder wären die Kinder dem Kulturkreis in Afrika gewachsen noch den dortigen sozialen Verhältnissen. Ok?
dann gibt es Ihrer Meinung nach Kulturkreise, die dem Sorgerecht oder auch nur dem Umgangsrecht förderlicher sind als andere, weil ihr Verweilen darin dem Kindeswohl wohl eher entsprechen? Nach welchen bzw. wessen Vorstellungen wollen Sie das beurteilen, ohne sich dem Vorwurf ethnischer oder kultureller Diskrminierung auszusetzen ? Generell einem Vater (idR trifft`s den ja) deswegen kein gemeinsames Sorgerecht zuzusprechen oder beim Umgangsrecht zu beschränken (zB durch Anordnung des begleiteten U-rechts), weil er aus einem bestimmten (nein,ich sag´s nicht) Kulturkreis stammt, hielte ich für nicht angängig....
Na eben wenn dann Gerichte oder Richter im Kindeswohl entscheiden wollen.
Dann erläutern Sie bitte diesen Satz:
"Vielleicht sollte man auch noch die unterschiedlichen Kulturkreise und deren Auswirkungen beim Kindeswohl berücksichtigen, "
Paging