Die Sicherungsverwahrung ist der deutsche Ersatz für die Todestrafe. Gerade bei Jugendlichen ist sie in der derzeitigen Form eine Bankrotterklärung für den Rechtsstaat.
Die nachträgliche Sicherungsverwahrung für Jugendliche hat die erste juristische Überprüfung überlebt. Ein Anlass zur Freude ist das nicht. Erstens sind die Verbrechen, um die es geht, zu furchtbar, um so ein Wort in den Mund zu nehmen.
Das Gesetz, auf dem die Sicherungsverwahrung basiert, ist zu schludrig, um darauf eine so harte Sanktion zu gründen. (© Foto: AP)
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Zweitens ist das Gesetz, auf dem diese Sicherungsverwahrung basiert, zu schludrig, um darauf eine so harte Sanktion zu gründen. Der Bundesgerichtshof hätte besser daran getan, es dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen.
Sicherungsverwahrung bedeutet: Der Häftling bleibt in Haft, auch wenn er die Strafe bereits abgesessen hat. Sie ist die härteste Sanktion, die das Recht kennt. Sie ist der deutsche Ersatz für die Todesstrafe.
Die Rechtsordnung nimmt diese Härte in ganz besonderen Ausnahmefällen in Kauf, um die Bevölkerung vor gefährlichen Rückfalltätern zu schützen. Die Härte bedarf einer besonderen Akkuratesse. Diese ist bisher nicht gewahrt.
Wenn die Sicherungsverwahrung nachträglich, also erst nach dem Strafurteil, verhängt wird, nimmt sie das Verhalten des Täters in der Haft zur Grundlage für die fortdauernde Haft.
Bei einem jugendlichen Täter ist das besonders heikel: Wenn er sich in der Haft auflehnt, wenn er Frust und Gewaltphantasien herausschreit, wie es für eine Therapie notwendig ist - dann hat er keine Chance mehr auf Freiheit.
Die Paragraphen ermöglichen es sogar, ein Kind, das zur Tatzeit erst 14 Jahre alt war, wegen besonderer Gefährlichkeit sein Leben lang hinter Gittern zu halten. Das kann nicht richtig sein. Das ist eine rechtsstaatliche und pädagogische Bankrotterklärung.
"Verdammt in alle Ewigkeit": das ist der Titel eines Kriegsfilms aus dem Jahr 1953. Er ist kein Motto für ein rechtsstaatliches Verfahren.
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(SZ vom 10.03.2010/woja)
Analyse des DFB-Kaders
Bedauerlicherweise hat Herr Prantl in dem Artikel eine wie ich meine wesentliche Information unterschlagen.
Das BGH-Urteil bezieht sich konkret auf den Fall eines Mörders der zum Tatzeitpunkt volljährig aber noch keine 21 Jahre alt war. Er wurde deshalb noch nach dem Jugendstrafrecht verurteilt werden.
Im konkreten Fall wurde also nicht ein Kind sondern ein Erwachsener, der von Kriminalpsychologen als hochgefährlich eingestuft wird, nachträglich in Sicherheitsverwahrung bleiben. Bei volljährigen Tätern ist pädagogisch nichts mehr zu richten. In diesem Fall hat der Bankrott lange vor der Tat stattgefunden. Wenn es sich nicht um einen pathologischen Fall handelt, bei dem mit Pädagogik allein auch in einem frühen Stadium nichts zu richten ist.
Herr Prantl hängt dem Irrglauben an , das der modernen Pädagogik, Medizin und Psychiatrie keine Grenzen gesetzt sind. Das ist leider falsch. Auf allen drei Gebieten wurden gewiss Fortschritte erreicht aber bevor man pathologische Mörder und Triebtäter wieder auf die Bevölkerung losläßt sollte man hinsichtlich des Heilerfolgs schon Gewissheit haben.
Der Kommentar gibt Fragen über Fragen auf: Kann mir vielleicht jemand - es darf auch Herr Prantl sein - sagen, welchen argumentativen Wert das Zitat des Filmtitels "Verdammt in alle Ewigkeit" haben soll? Wenn das durchgehen kann, dann habe ich auch ein schlagendes Argument:
"Bei Anruf Mord": das ist der Titel eines Hitchcock-Thrillers aus dem Jahr 1954. Er ist kein Motto für eine Politik der inneren Sicherheit.
Na, geht doch, oder?
Was will Hr. Prantl eigentlich mit seinem Bericht? Allgemeinplätze wie "schludrig", das Gefasel mit "deutscher Ersatz für die Todesstrafe", Zweifel an der "Akkuratesse" usw. sind mir zu einfach.
Ich möchte nicht wissen, was Hr. Prantl dann berichten würde, wenn dieser Mörder wieder eine neue Tat begehen würde. Wer wäre dann wieder schuld? Aber man hätte wieder was zu schreiben gell!
durchaus beides sein, Heraussschreien von Frust - oder Kontrollverlust. Aber nur mal zu unterstellen, es sei das schlechtere von beiden Möglichkeiten, in dubio contro reo also, entspricht der Realität und der ganzen mentalen Anlage dieses Rechts-Instrumentariums, immer und stets vom worst case auszugehen.
Zitat:"Bei einem jugendlichen Täter ist das besonders heikel: Wenn er sich in der Haft auflehnt, wenn er Frust und Gewaltphantasien herausschreit, wie es für eine Therapie notwendig ist - dann hat er keine Chance mehr auf Freiheit."
Sind Sie Therapeut, Herr Prantl? Was, wenn es sich nicht um das "Herrausschreien" von Frust sondern um schlichten Kontrollverlust handelt?
Zitat:"Erstens sind die Verbrechen, um die es geht, zu furchtbar, um so ein Wort in den Mund zu nehmen."
Zumindest ist Ihnen klar worum es geht. Diese Fälle sind, zum Glück, sehr selten. Und ich möchte auch nicht der Psychologe sein, dessen Gutachten ein Kind bis zum Ende seines Lebens hinter Gitter bringt. Aber bei solch extremen Fällen besteht die einzige Alternative in der Entwicklung eines Verfahrens zur psychischen Umprogramierung von Menschen. Und wenn mir etwas wirklich Alpträume versursacht, dann das. Eher würde ich der Einführung der Todesstrafe zustimmen.
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