Süddeutsche Zeitung

Sicherungsverwahrung von Jugendlichen:Verdammt in alle Ewigkeit

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Die Sicherungsverwahrung ist der deutsche Ersatz für die Todestrafe. Gerade bei Jugendlichen ist sie in der derzeitigen Form eine Bankrotterklärung für den Rechtsstaat.

Heribert Prantl

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung für Jugendliche hat die erste juristische Überprüfung überlebt. Ein Anlass zur Freude ist das nicht. Erstens sind die Verbrechen, um die es geht, zu furchtbar, um so ein Wort in den Mund zu nehmen.

Zweitens ist das Gesetz, auf dem diese Sicherungsverwahrung basiert, zu schludrig, um darauf eine so harte Sanktion zu gründen. Der Bundesgerichtshof hätte besser daran getan, es dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen.

Sicherungsverwahrung bedeutet: Der Häftling bleibt in Haft, auch wenn er die Strafe bereits abgesessen hat. Sie ist die härteste Sanktion, die das Recht kennt. Sie ist der deutsche Ersatz für die Todesstrafe.

Die Rechtsordnung nimmt diese Härte in ganz besonderen Ausnahmefällen in Kauf, um die Bevölkerung vor gefährlichen Rückfalltätern zu schützen. Die Härte bedarf einer besonderen Akkuratesse. Diese ist bisher nicht gewahrt.

Wenn die Sicherungsverwahrung nachträglich, also erst nach dem Strafurteil, verhängt wird, nimmt sie das Verhalten des Täters in der Haft zur Grundlage für die fortdauernde Haft.

Bei einem jugendlichen Täter ist das besonders heikel: Wenn er sich in der Haft auflehnt, wenn er Frust und Gewaltphantasien herausschreit, wie es für eine Therapie notwendig ist - dann hat er keine Chance mehr auf Freiheit.

Die Paragraphen ermöglichen es sogar, ein Kind, das zur Tatzeit erst 14 Jahre alt war, wegen besonderer Gefährlichkeit sein Leben lang hinter Gittern zu halten. Das kann nicht richtig sein. Das ist eine rechtsstaatliche und pädagogische Bankrotterklärung.

"Verdammt in alle Ewigkeit": das ist der Titel eines Kriegsfilms aus dem Jahr 1953. Er ist kein Motto für ein rechtsstaatliches Verfahren.

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Quelle:
SZ vom 10.03.2010
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