Puigdemont:Erbärmliches Recht

Das Gesetz, das die Richter anwenden müssen, ist ein Desaster.

Von Heribert Prantl

Der Generalstaatsanwalt hat, wie es ihm rechtlich obliegt, beim Oberlandesgericht Schleswig die Prüfung beantragt, ob die Auslieferung von Carles Puigdemont nach Spanien zulässig ist. So weit so gut so klar. Ab diesem Zeitpunkt beginnen die Unklarheiten. Das liegt nicht nur an Spanien und dem dort ausgestellten schludrigen Haftbefehl. Das liegt auch an einem erbärmlichen deutschen Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Dieses Gesetz müssen die Richter in Schleswig anwenden; sie können einem leid tun.

Auf der nach oben offenen Skala desaströser Gesetzgebung liegt das Auslieferungsrecht weit oben. Wer eine Kostprobe dieser Unklarheiten braucht, lese einmal Paragraf 81 Nummer 4 IRG, in dem es um die "Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung" geht. Es ist unklar, ob ein Vergleich der spanischen Rechtslage mit der deutschen Rechtslage geboten ist. Es ist unklar, ob die Puigdemont zur Last gelegte Tat auch nach deutschem Recht strafbar sein muss. Es ist also unklar, was die deutschen Richter in diesem Fall überhaupt prüfen sollen. Das verstößt gegen den Grundsatz der Normenklarheit.

Das Oberlandesgericht sollte die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorlegen. Es sollte geklärt werden, wie die deutsche Justiz an die spanischen Beurteilungen gebunden ist.

© SZ vom 04.04.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: