Mollath:Laterne, Laterne

Das neue Gesetz bringt trübes Licht in das Unterbringungsrecht.

Von Heribert Prantl

Das neue Gesetz ist nicht wirklich ein Gesetz, es ist eher ein Gesetzerl. Es ist eine kleine, unzureichende Reaktion des Gesetzgebers auf den tragischen Fall des Gustl Mollath. Dieser Mann war vom Strafrichter zu Unrecht in die forensische Psychiatrie eingewiesen und sieben Jahre lang festgehalten worden. Sein Fall hat die Öffentlichkeit vor zwei Jahren zu Recht bewegt und empört. Das reformierte Recht wird einen neuen Fall Mollath nicht verhindern; es ist keine Reform, es ist eine legislative Bastelei.

Das soeben im Bundestag beschlossene Gesetz reformiert ein paar der einschlägigen Paragrafen des sogenannten Unterbringungsrechts; die Voraussetzungen für die Einweisung in die Anstalt werden ein wenig verschärft; und es gibt ein bisschen mehr Kontrolle in etwas kürzeren Abständen als bisher. Und die Gutachten, die zur Einweisung und zum Festhalten des Delinquenten führen, sollen künftig qualifiziert und unvoreingenommen sein. Das hatte man sich in einem Rechtsstaat eigentlich schon bisher gewünscht.

Gustl Mollath war ein Opfer der sogenannten zweiten Spur des Strafrechts; erste Spur sind die Strafen; zweite Spur sind die Maßregeln der Sicherung und Besserung, zu denen die Unterbringung in der Psychiatrie gehört. Die Akkuratesse, die ansonsten bei den Strafen und bei der Strafvollstreckung herrscht, sucht man hier vergeblich. Das bleibt nun leider so. Die forensische Psychiatrie ist die Dunkelkammer des Rechts. Dort hängt nun eine Laterne; sehr hell ist sie nicht.

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