Menschenrechte:Abschiebung von Gefährder erlaubt

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Ein Bremer Islamist ist bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gezogen, um seiner Abschiebung nach Russland zu entgehen - und gescheitert. Die Richter befanden, Russland sei trotz Foltervorwürfen sicher genug.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Nach den obersten Gerichtshöfen in Deutschland hat nun auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Abschiebung auf der Grundlage eines "Gefährder"-Paragrafen gebilligt. Das Gericht hat die Abschiebung eines 18-Jährigen aus Bremen gebilligt, der als gewaltbereiter Islamist gilt. Der russische Staatsangehörige, der seit dem dritten Lebensjahr in Deutschland lebte, war den Sicherheitsbehörden bereits 2014 durch Kontakte zu radikal-islamischen Kreisen aufgefallen. Er besuchte eine einschlägig bekannte Moschee und erkundigte sich über Facebook nach Möglichkeiten einer Ausreise nach Syrien - um, wie er der Polizei sagte, "Shahid zu werden. Also ein Märtyrer. Man kommt sofort ins Paradies." Auf seinem Smartphone wurden Kriegsszenen und Bombenattentate mit Bezug zur Terrororganisation Islamischer Staat entdeckt. Im März verfügte Bremens Innensenator Ulrich Mäurer (SPD) seine Abschiebung, weil anzunehmen sei, dass er einen Anschlag verüben oder daran mitwirken werde.

Die Anwältin des jungen Mannes hatte geltend gemacht, ihm drohe in Russland Folter, weil er aus der nordkaukasischen Teilrepublik Dagestan stamme - wo der "Islamische Staat" zunehmend als Bedrohung wahrgenommen und mit großer Härte verfolgt werde. Der Menschenrechtsgerichtshof dagegen schloss sich der "sorgfältigen Abwägung " durch das Bundesverwaltungsgericht an, das die Abschiebung des Mannes im Juli gebilligt hatte; das Bundesverfassungsgericht hatte dies kurz darauf bestätigt. Die obersten Verwaltungsrichter haben ihm zwar zugestanden, dass es in Dagestan tatsächlich zu staatlicher Gewalt gegen mutmaßliche Islamisten komme, bis hin zu Entführungen oder Tötungen. Allerdings gebe es für ihn außerhalb des Nordkaukasus Ausweichmöglichkeiten, die für ihn einigermaßen sicher seien. Das Menschenrechtsgericht wies darauf hin, dass der Kläger keine Beziehung zu den Konflikten im Nordkaukasus habe.

© SZ vom 01.12.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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