Frühestens drei Monate nach der Verzögerungsrüge, spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung oder der sonstigen Erledigung des Verfahrens muss Klage auf Entschädigung beim Oberlandesgericht erhoben werden. Das OLG kann das Entschädigungsverfahren aussetzen, sofern und solange das als überlang gerügte Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

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Bei seiner Entscheidung über eine Entschädigung berücksichtigt es "die Umstände des Einzelfalls", insbesondere "die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens" und "das Verhalten der Verfahrensbeteiligten". So steht es im neuen Paragrafen 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Entschädigung wird auch für Nachteile gewährt, die nicht finanzieller Natur sind, also für immaterielle Nachteile; zum Beispiel dann, wenn wegen der Verzögerung ein Elternteil keinen Umgang mit seinem Kind hatte. Das Entschädigungsgericht muss aber dann prüfen, ob nicht schon die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, als Wiedergutmachung ausreicht.

Wenn das so ist, kann der Betroffene beantragen, dass dieser Spruch im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wird. Allerdings sollen dabei (aus Datenschutzgründen) nur Gericht, Art des Verfahrens und Datum der Entscheidung bekanntgegeben werden, nicht Aktenzeichen und Namen der Verfahrensbeteiligten.

Der Widerstand der Justiz

In schweren Fällen gibt es eine Entschädigung durch Geld: ein Schmerzensgeld von hundert Euro pro Monat Verzögerung; aus Billigkeitsgründen kann dieser Betrag erhöht und gesenkt werden.

Für das strafrechtliche Ermittlungs- und Gerichtsverfahren sollen etwas eingeschränkte Regelungen gelten.

Wird das Oberlandesgericht angerufen, bevor das Strafverfahren zu Ende ist, muss das OLG sein Entschädigungsverfahren aussetzen und die Entscheidung des Strafgerichts abwarten. Es ist bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer an die Entscheidung des Strafgerichts gebunden.

Bei einer Verurteilung ist das Strafgericht schon nach den derzeit geltenden Regeln gehalten, eine lange Verfahrensdauer zugunsten des Verurteilten zu berücksichtigen.

Eine Entschädigung durch das OLG wird es also auch künftig nur dann geben, wenn nach allzu langem Verfahren der Beschuldigte freigesprochen (oder sein Verfahren eingestellt) wird, so dass das Strafgericht die lange Verfahrensdauer bei seiner Entscheidung nicht begünstigend berücksichtigen konnte.

Ein ähnliches Projekt wie jetzt das "Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren" war schon 2005 geplant, damals unter dem Namen "Untätigkeitsbeschwerde". Damals ging es freilich nicht um Entschädigung. Es sollte vielmehr bei berechtigten Beschwerden das höhere Gericht in die Tätigkeit des unteren eingreifen können.

Dieses Gesetz, das die damalige Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) beim Anwaltstag 2005 in Dresden vorstellte, scheiterte am Widerstand der Justiz. Dem neuen Gesetz werden von den Fachleuten bessere Chancen eingeräumt.

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(SZ vom 08.04.2010/jab)