Gesetzentwurf:Kabinett legt Beschneidungsgesetz vor

Lesezeit: 2 min

Das Gesetz soll die hitzige Debatte beruhigen und allen Betroffenen Rechtssicherheit geben: Kommenden Mittwoch will das Kabinett das Beschneidungsgesetz verabschieden. Nach dem 26-seitigen Entwurf, der der SZ vorliegt, bleibt die Beschneidung straffrei, wenn die Eltern zustimmen und die Regeln der ärztlichen Kunst befolgt werden. Die Fraktionen signalisieren, bei der Abstimmung im Bundestag den Fraktionszwang aufzuheben.

Heribert Prantl

Das Bundeskabinett will am kommenden Mittwoch das Beschneidungsgesetz verabschieden. Das Bundesjustizministerium hat auf der Basis der knappen Eckwerte, die vor einer Woche vorgelegt wurden ( die SZ berichtete am 26. September), nun einen peniblen 26-seitigen Gesetzentwurf "über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes" ausgearbeitet.

Der Entwurf liegt der SZ vor. Er soll, so heißt es auf Seite 1, "Rechtssicherheit für alle Betroffenen" schaffen. Er formuliert einen neuen Paragraf 1631 d im Recht der elterlichen Sorge des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Beschneidung bleibt staffrei, wenn die Eltern zustimmen und die Regeln der ärztlichen Kunst befolgt werden.

Absatz 1 des neuen Paragrafen lautet wie folgt: "Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird".

In Absatz 2 heißt es: "In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgemeinschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet sind und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind".

Was die Regeln der ärztlichen Kunst bei der Beschneidung konkret verlangen, wird im geplanten Paragrafen nicht näher ausgeführt. In der Begründung des Gesetzes ist freilich unter Verweis auf eine Stellungnahme der Deutschen Schmerzgesellschaft von einer "im Einzelfall angemessenen und wirkungsvollen Betäubung" die Rede.

Der Beschneider einer Religionsgemeinschaft, der (nur) in den ersten sechs Monaten die Beschneidung vornehmen darf, muss, so die Gesetzesbegründung, die Gewähr bieten, "dass von dem Eingriff im Vergleich zur Vornahme durch eine Ärztin oder einen Arzt keine erhöhten gesundheitlichen Risiken ausgehen". Er muss "eine besondere Ausbildung" absolviert haben.

Die in Deutschland praktizierenden Beschneider - vier sind nach Auskunft des Zentralrats der Juden in Deutschland ansässig - sind im Ausland ausgebildet worden und teilweise auch Rabbiner und Ärzte; der Zentralrat der Juden hat die Entwicklung eines besonderen Ausbildungsgangs angekündigt. Bei den Muslimen in Deutschland werden nach Angaben muslimischer Verbände Beschneidungen durchweg von Ärzten ausgeführt.

Der Gesetzentwurf bietet im allgemeinen Teil seiner Begründung einen guten Überblick über Geschichte und Praxis der Beschneidung, sowie über die religiösen, kulturellen, sozialen und medizinischen Gründe, die es dafür gibt. Sehr ausführlich ist der internationale Rechtsvergleich. Er beginnt mit der Feststellung, dass weltweit kein Staat bekannt sei, "in dem eine mit Einwilligung der Eltern fachmännisch fehlerfrei durchgeführte Beschneidung von männlichen Kindern ausdrücklich verboten wäre". Auch strafrechtliche Verurteilungen seien nicht bekannt. Schweden wird als das einzige Land genannt, das (seit 2001) über eine gesetzliche Erlaubnisnorm für Beschneidungen verfügt. Bei Jungen, die älter sind als zwei Monate, darf dort der Eingriff nur durch einen Arzt erfolgen. Fünf Nicht-Ärzte sind in Schweden zur Beschneidung von Jungen unter zwei Monaten zugelassen.

Sehr deutlich und eingehend grenzt der Gesetzentwurf die erlaubte Beschneidung von Jungen von der weiterhin strikt verbotenen "Verstümmelung weiblicher Genitalien" ab. Die Beschneidung bei Jungen unterscheide sich davon "grundlegend". Die Begründung des Gesetzentwurf sagt zur Genitalverstümmelung von Mädchen unmissverständlich: "Eine rechtfertigende Einwilligung von Sorgeberechtigten kommt in keinem Fall in Betracht". Die Genitalverstümmelung sei mit schwerwiegenden Gesundheitsrisiken verbunden. Es handele sich stets um gefährliche oder schwere Körperverletzung, gegebenenfalls auch um "Misshandlung von Schutzbefohlenen".

Nach Informationen der SZ soll der Gesetzentwurf zur Beschneidung von Jungen nicht nur von der Bundesregierung, sondern auch vom Bundestag eingebracht werden, was einer beschleunigten Verabschiedung dient. Es gibt Signale aus fast allen Fraktionen, bei der Abstimmung über den Gesetzentwurf den Fraktionszwang aufzuheben - also die Entscheidung freizugeben und, wie das im Grundgesetz ja generell vorgesehen ist, nur dem Gewissen zu unterwerfen.

© SZ vom 4.10.2012 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: