Urteil:Mütze schützt vor Strafe nicht

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  • Ein Berliner ist im ICE von Köln nach Frankfurt ohne Fahrschein gefahren und wurde erwischt. Weil er eine Mütze mit der Aufschrift "Ich fahre schwarz" trug, weigerte er sich, die Strafe zu bezahlen.
  • Der erste Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat ihn jetzt endgültig zu einer Geldstrafe verurteilt.

Am 11.11.2011 steigt ein offenbar jecker Berliner in Köln in den ICE in Richtung Frankfurt. Ein Ticket hat er nicht gekauft, hat dafür aber einen Zettel dabei. Auf dem steht "Ich fahre schwarz" und er haftet deutlich sichtbar an der schwarzen Wollmütze des Mannes. Bei einer Kontrolle wird er ohne Fahrschein erwischt und soll Strafe zahlen. Der Schwarzfahrer weigert sich. Nach beinahe vier Jahren gibt es jetzt das endgültig letzte Urteil in dem Fall.

Wie die Mütze mit dem Zettel den Schwarzfahrer vor einer Strafe hätte schützen sollen? In dem Paragrafen (§ 265a), unter den das Schwarzfahren fällt, ist die Rede vom "Erschleichen" von Leistungen. Und erschlichen, findet der Angeklagte, hat er sich die ICE-Fahrt mit der eindeutigen Ankündigung an der Mütze nicht - immerhin gab er offen zu, dass er keinen Fahrschein besitzt.

Der erste Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln sieht das anders - genau wie das Landgericht Bonn und das Amtsgericht Siegburg. Der hartnäckige Schwarzfahrer hat nämlich bereits Berufung eingelegt und ist in Revision gegangen. Auch im dritten Prozess hat das Gericht jetzt gegen ihn entschieden.

Der Kniff ist nicht neu

Der juristische Trick ist nicht ganz neu. 1969 entschied das Bayerische Oberlandesgericht sogar, dass der Tatbestand der "Erschleichung" eben nicht vorliegt, wenn der Fahrgast ausdrücklich ankündigt, dass er schwarz fährt. Damals handelte es sich aber um eine öffentlich bekannt gemachte Protestaktion gegen Fahrpreiserhöhungen - bei der alle Teilnehmer unmissverständlich klarmachten, dass sie kein Ticket gekauft hatten. Immer wieder haben sich seither Aktivisten dieses Kniffs bedient, die sich für günstigeren oder kostenlosen Nahverkehr einsetzen.

Er hat sich nicht zu erkennen gegeben

Der Berliner dagegen habe sich aber erst bei der routinemäßigen Kontrolle zu erkennen gegeben, heißt es im aktuellen Urteil wie in jenem des Landgerichts. Der Mann sei ohne auf sich aufmerksam zu machen in den Zug gestiegen und habe damit den Anschein erweckt, die "erforderlichen Voraussetzungen für die Beförderung" der Bahn zu erfüllen, heißt es in einer Mitteilung des Senats.

Gegen diesen Beschluss kann der Mann keine weitere Prüfung mehr beantragen. Der Berliner muss jetzt die ursprünglich vom Amtsgericht Siegburg verhängten 20 Tagessätze zu je zehn Euro bezahlen.

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