Rechtsprechung:Wo beginnt Vergewaltigung?

  • Verschiedene Frauennetzwerke fordern, dass künftig jede sexuelle Handlung gegen den Willen einer Person unter den Straftatbestand der Vergewaltigung fällt.
  • Rechtswissenschaftlerin Monika Frommel hält das für falsch und außerdem schwer umsetzbar.
  • Sie sagt: Nicht das Gesetz ist zu eng gefasst, sondern die Rechtsprechung.

Gastbeitrag von Monika Frommel

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags befasst sich zurzeit mit der Forderung verschiedener Frauennetzwerke, jede sexuelle Handlung gegen den Willen einer Person als Vergewaltigung zu bestrafen. Diese Forderung geht zu weit. Es werden dabei Erwartungen geweckt, die nicht zu erfüllen sind. Denn in einem Strafverfahren muss eindeutig bewiesen werden, dass die Frau für den Beschuldigten vernehmbar "Nein" gesagt hat. Und dass sie auch beim "Nein" geblieben ist. Wie soll das gehen?

Schon in den 1980er- und 1990er-Jahren wollten die Grünen einen derartig uferlosen Gewaltbegriff durchsetzen. Mittlerweile haben sie gelernt, dass es zahlreiche Grauzonen gibt. Zum Beispiel im Fall von Jugendlichen, bei denen es zum Sex kommt, unter vielleicht fragwürdigen Umständen, die aber dennoch nicht strafrechtlich geahndet werden können. Genau diese ambivalenten Situationen kommen häufiger vor, als angenommen wird. Sie lassen sich nicht mit dem harten Instrument des Vergewaltigungsparagrafen lösen. Doch genau das wollen die Frauennetzwerke.

Es ist nicht zu erkennen, weshalb diese Neuregelung besser sein könnte als das heute schon geltende Recht. Denn für diese ambivalenten Situationen gibt es bereits einen geeigneten Vergehenstatbestand: die besonders schwere Nötigung nach Paragraf 240 Absatz 4 im Strafgesetzbuch. Er wird nur zu selten genutzt. Es ist also schon jetzt absehbar, dass die geforderten Neuregelungen zwar Anlass für viel Streit geben werden, die Erwartungen der Frauennetzwerke aber nicht erfüllen können.

Rechtsprechung: Monika Frommel, 68, ist Rechtswissenschaftlerin. Sie leitete jahrelang das Institut für Sanktionsrecht und Kriminologie an der Christian-Albrechts-Universität Kiel. Foto: privat

Monika Frommel, 68, ist Rechtswissenschaftlerin. Sie leitete jahrelang das Institut für Sanktionsrecht und Kriminologie an der Christian-Albrechts-Universität Kiel. Foto: privat

(Foto: privat)

Dem jüngsten Vorstoß liegt ein grundlegend falscher Gedanke zugrunde. Denn es ist nicht das Gesetz, das zu eng ist, es ist die Rechtsprechung. Sie hat in den vergangenen Jahren in einigen Fällen ohne Not Lücken hervorgebracht. Selbst der Richter am Bundesgerichtshof Thomas Fischer hat jüngst eingeräumt, dass es mindestens ein gravierendes Fehlurteil gegeben hat. Was also ist zu tun?

In einem Rechtsstaat weist jeder Verbrechenstatbestand Lücken auf: Er ist dafür gedacht, die Strafe für die schwersten Fälle zu schärfen. Im Falle sexueller Übergriffe wird also die Vergewaltigung definiert, Situationen, die nicht so eindeutig sind, fallen jedoch heraus. Wer also Opfer in Konstellationen schützen will, in denen keine brachiale Gewalt angewandt wird, der kann nur bedingt auf das Strafrecht zurückgreifen. Er muss sich anderer rechtlicher Vorgaben bedienen.

Mit dem Tatbestand der Nötigung diffusen Drohungen begegnen

Dafür gibt es seit einigen Jahren wirksame zivilrechtliche und gut funktionierende familienrechtliche Regelungen. Außerdem kann mit dem Tatbestand der Nötigung diffusen Drohungen begegnet werden. Der greift immer dann, wenn der Tatverdächtige nicht vergewaltigt, aber dennoch Sex erzwungen hat, indem er das Opfer offen oder verdeckt bedroht hat. Strafbar ist das allemal.

Denjenigen Frauen, die jetzt den Straftatbestand der Vergewaltigung ausweiten wollen, geht es aber mutmaßlich um etwas anderes. Sie wollen keine Lösung für Fälle unterhalb der Schwelle der Vergewaltigung finden. Sie wollen jede Form des sexuellen Übergriffs als Vergewaltigung und den Täter als Vergewaltiger brandmarken. Dabei wollen sie aber nicht sehen, dass nicht das Recht sogenannte Schutzlücken aufwirft, sondern die Rechtsprechung.

In der gegenwärtigen Debatte scheint es mehr um Symbolik, denn um eine sinnvolle Lösung des Problems zu gehen - also um die angemessene Zuschreibung von Verantwortung. Selbst wenn die Gesetzgebung der unangemessenen Forderung folgen würde und den Verbrechenstatbestand erweitern würde: Keine Staatsanwältin könnte anklagen und kein Gericht könnte verurteilen, ohne sich die Situation genau anzuschauen, in der ein mutmaßliches Opfer gegen seinen Willen überrumpelt oder sonst bedrängt worden ist.

Dies aber ist auch mit dem geltenden Recht möglich, es ist weit genug. Die Opfer, die hierbei als Zeugen auftreten, müssen dafür jedoch eine objektivierende Beschreibung des Falles vortragen. Wenn es keine sichtbaren Verletzungen gibt, können sie nicht über ihre Empfindungen der Ohnmacht und Angst sprechen und dies als Beweis einer Tat nehmen. Staatsanwaltschaft und Richter müssen auch die andere Seite sehen: Jede Verurteilung zieht einen erheblichen Makel für den Täter nach sich. Schließlich geht es bei einem solchen Verbrechen nicht nur darum, zu Recht festzustellen, dass kein Mann jemand anderem Sex aufdrängen darf. Es geht immer auch um eine drohende Freiheitsstrafe.

Auch eine Nichtverurteilung bei der Beratung einkalkulieren

Warum also genügt nicht der Vergehenstatbestand der besonders schweren Nötigung, für Fälle, die nicht eindeutig als Vergewaltigung zu identifizieren sind? Manche Frauen- und Opferberatungsstellen scheinen darauf festgelegt zu sein, dass ein Täter wegen Vergewaltigung verurteilt und damit aus dem Verkehr gezogen werden muss. Warum beraten sie die Betroffenen nicht besser so umfassend, dass auch die Nichtverurteilung einkalkuliert wird und Alternativen aufgezeigt werden? Woher kommt die Fixierung auf hohe Mindeststrafen? Sehen die Frauennetzwerke nicht, dass immer weiter gefasste Verbrechenstatbestände dem eigenen Anliegen mehr schaden als nützen? Denn wird der Täter nicht verurteilt, steht das Opfer dann möglicherweise schutzlos da.

Aus der Perspektive des Strafrechts ist aber ein Verbrechenstatbestand kein beliebiges Instrument der Gewaltprävention, sondern eine für den Beschuldigten möglicherweise existenzvernichtende Bewertung. Beim Vergehen genügt schon jede Drohung mit einem empfindlichen Übel, also genau das, was von Opferberatungsstellen - für Strafrechtler irritierend - "psychische Gewalt" genannt wird. Eine Verurteilung ist hier viel leichter möglich.

Wie können künftig die Fehler, die in der Rechtsprechung gemacht worden sind, verhindert werden? Familiengerichte und Strafverfolgungsorgane müssen bei ihrer Arbeit nur die Istanbul-Konvention beachten, das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Sie gilt seit August vergangenen Jahres, und auch der Bundesgerichtshof muss nun seine Rechtsprechung revidieren. Dafür muss er sich von seiner eigenen Praxis verabschieden, bei Sexualstraftaten vor allem auf die Sorge um das körperliche Wohl des Opfers abzustellen.

Das geltende Recht sollte wieder mehr am Willen der Beteiligten gemessen werden. Die Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof müssen also den feststellbar entgegenstehenden Willen einer sexuell genötigten oder missbrauchten Person wieder stärker beachten. So wäre den betroffenen Frauen mehr geholfen als mit fragwürdigen Änderungen des Strafrechts.

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