BGH-Entscheidung:Die Polizei, dein Freund und Täuscher

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Dürfen Ermittler eine Autobahnkontrolle als zufällig vortäuschen, wenn es ihnen hilft, Kriminelle zu überführen? (Foto: Oliver Berg/dpa)
  • Fahnder hatten einen Mann bei einer Verkehrskontrolle mit knapp acht Kilo Kokain im Auto erwischt.
  • Die Kontrolle war eine Falle, die Ermittler hatten den Dealer schon länger im Visier und an seinem Wagen einen Peilsender angebracht.
  • Der BGH muss nun entscheiden, ob es in diesem Fall nicht einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss gebraucht hätte.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Die Aktion lief wie ein Uhrwerk, jedenfalls, bis der Rechtsstaat dazwischen kam. Ein V-Mann hatte im April 2015 die Frankfurter Kripo auf eine Gruppe marokkanischer Drogenhändler aufmerksam gemacht. Umgehend wurden verdeckte Ermittlungen aufgenommen, Handys wurden überwacht, und am VW Touran eines der Verdächtigen klebte fortan ein Peilsender.

Im August stand eine Kurierfahrt aus den Niederlanden bevor; der Drahtzieher koordinierte die Sache per Telefon von Marokko aus. Und die Ermittler standen vor einem Dilemma: Zugriff nach der Grenze? Nach der ersten Akteneinsicht hätte ein Verteidiger von den heimlichen Ermittlungen erfahren - und der verreiste Drogenboss wäre nie wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Die Sache laufen lassen, mit der Folge, dass der Stoff verkauft würde? Ebenfalls undenkbar.

Die Kripo entschied sich für eine "legendierte Polizeikontrolle", was ein Synonym für eine List ist - oder für eine Täuschung, je nach rechtsstaatlicher Perspektive. Jedenfalls hat der Trick hier funktioniert. Als sich der Peilsender am frühen Morgen des 17. August in Holland in Bewegung setzte, wartete auf der anderen Seite der Grenze die Autobahnpolizei, winkte den Fahrer von der Autobahn, weil er an der Baustelle dankenswerterweise zu schnell gefahren war, und verlangte die Papiere.

Wie es der sorgsam eingefädelte Zufall wollte, hatte die Verkehrsstreife einen Drogenhund dabei, der an der Mittelkonsole anschlug, direkt bei den Lüftungsschlitzen. Dahinter: acht Kilo Kokain in neun Päckchen verstaut. Blöd gelaufen, wird der Chef in Marokko gedacht haben, aber er kam nach Deutschland zurück. Dort wurde er erwartet, verhaftet und verurteilt.

Auch der Kurier kassierte beim Landgericht Limburg sechseinhalb Jahre Freiheitsstrafe. An diesem Mittwoch hat der Bundesgerichtshof (BGH) über seine Revision verhandelt. Der Senatsvorsitzende Ekkehard Appl sprach aus, was viele im Sitzungssaal dachten. "Es beschleicht einen ein ungutes Gefühl, wenn die Polizei machen könnte, was sie will."

Voraussetzungen für einen Durchsuchungsbeschluss lagen womöglich vor

Die Frage ist nun, ob dieses ungute Gefühl juristische Konsequenzen hat - zum Beispiel, ob daraus ein Verwertungsverbot für die dadurch gewonnenen Beweise folgt. Denn laut Verteidigung hat die Polizei durch das Manöver eine rechtsstaatliche Sicherung umgangen - den Richtervorbehalt, der dann gilt, wenn die Polizei im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen ein Auto durchsucht. Wenn der BGH hier nicht einschreite, "dann ist der Richtervorbehalt weg", warnte Rechtsanwalt Manuel Mayer.

Für Bundesanwalt Gerhard Altvater sind die Polizisten dagegen nicht im Dienste der ermittelnden Staatsanwälte tätig geworden, sondern um die Gefahr abzuwenden, die von acht Kilo Kokain ausgeht. "Die Polizei hat zwei Hüte auf" - Strafverfolgung auf der einen und Gefahrenabwehr auf der anderen Seite. Mit dem Gefahrenabwehrhut benötigten sie nach dieser Lesart kein vom Richter unterschriebenes Papier, weil sie tun, was die Polizei tun muss - etwa Drogen aus dem Verkehr ziehen. So richtig rechtsstaatswidrig war das aus Altvaters Sicht schon deshalb nicht, weil die Voraussetzungen für einen Durchsuchungsbeschluss vorlagen - den man nur der Heimlichkeit wegen mied.

Der Bundesanwalt plädierte zwar dafür, das Urteil zu bestätigen. Aber die Praxis der vorgeschobenen Kontrollen findet auch er nicht wirklich glücklich. Und zwar deshalb, weil dadurch eine Art doppelte Buchführung entsteht: In den Ermittlungsakten steht zumindest anfangs eine Legende; die Wahrheit schlummert in geheimen Vermerken. Am kommenden Mittwoch verkündet der BGH sein Urteil.

© SZ vom 20.04.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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