Amokschütze von Winnenden:BGH hebt Urteil gegen Vater auf

Schuldig der fahrlässigen Tötung in 15 Fällen: Vor einem Jahr verurteilte das Landgericht Stuttgart den Vater des Amokschützen von Winnenden zu einer Haftstrafe. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil nun aufgehoben - wegen eines Verfahrensfehlers.

Der Prozess gegen den Vater des Amokläufers von Winnenden muss neu aufgerollt werden; der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat das Urteil gegen den 53-Jährigen aufgehoben. Als Begründung für den Beschluss, zu dem die Richter bereits am 22. März kamen, nennen die Richter Verfahrensfehler: Die Verteidigung habe keine Gelegenheit gehabt, eine Familientherapeutin als wichtige Zeugin zu befragen.

Amoklauf Winnenden

Am Ende waren 16 Menschen tot: Nach dem Amoklauf von Winnenden geriet auch der Vater des 17-jährigen Schützen unter Verdacht.

(Foto: dpa)

Der BGH verwies das Verfahren an das Landgericht Stuttgart zurück. Dieses Gericht war es, das den Vater des Amokläufers Tim K. im Februar 2011 unter anderem wegen fahrlässiger Tötung in 15 Fällen zu einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung verurteilt hatte. Sein Sohn hatte am 11. März 2009 in seiner früheren Realschule im baden-württembergischen Winnenden und auf der anschließenden Flucht 15 Menschen und sich selbst erschossen.

Die Tatwaffe hatte sein Vater zuvor unverschlossen im Schlafzimmer aufbewahrt. Jens Rabe, Anwalt einiger Nebenkläger, reagierte auf den BGH-Beschluss mit Unmut: "Das ist sehr ärgerlich und für die Angehörigen sehr belastend." Vom BGH selbst war zunächst keine Stellungnahme zu erhalten; ebenso wenig wie von den beiden Anwälten des Vaters: Ihnen liege der Beschluss noch nicht vor, sagten Hans Steffan und Hubert Gorka.

Da sich der BGH in seiner Begründung lediglich auf einen Verfahrensfehler bezieht, geht Rabe davon aus, dass das Gericht den Mann auch bei dem neu aufgerollten Prozess wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilen müsste.

In der Gerichtsverhandlung hatten die Richter auch eine Therapeutin befragt, die die Familie des Amokläufers am Tattag und danach betreut hatte. Sie hatte sich bei ihrer Aussage in Widersprüche verwickelt und auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen. Dass die Verteidigung zu keiner Zeit Gelegenheit hatte, die Zeugin zu befragen, sei zu Recht beanstandet worden, so die BGH-Richter. Die Verteidiger des Vaters hatten gegen das Urteil im Juni 2011 Revision eingelegt.

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