Prozess:Die Schule ist kein Arbeitsplatz

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Ein Vater bucht einen USA-Flug für seine Tochter um, die verspätet eine Zusage für ein Austauschjahr bekommt. Das Geld will er erstattet haben - doch die Richterin sieht den Schulwechsel nicht als Versicherungsfall.

Von Anna Hoben

Nicht für das Leben, für den Beruf lernen wir. So muss man wohl das berühmte Seneca-Zitat umdichten, wenn man die Klagen mancher Eltern über das Lernpensum ihrer Zöglinge hört. Ja, Schüler sind heute ganz schön gefordert. Dass allerdings die Schule einem Arbeitsplatz gleichzusetzen ist, das geht dann doch zu weit, wie ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt. Ein Mann aus Zwickau hatte gegen eine Münchner Versicherung geklagt, weil er einen Flug für seine Tochter umbuchen musste, und stellte ihr die Stornierungskosten in Höhe von 887,62 Euro in Rechnung.

Seine minderjährige Tochter hatte sich für ein Austauschjahr in den USA mit einem Stipendium des Deutschen Bundestages beworben und zunächst eine Absage bekommen. Daraufhin buchte der Vater einen Flug nach San Francisco für einen dreiwöchigen Aufenthalt in den Staaten und schloss eine Reiserücktrittsversicherung ab. Später erhielt die Tochter doch noch eine Zusage für das Austauschprogramm. Weil dieses jedoch früher begann als die geplante Reise, musste der Flug umgebucht werden.

Ein klarer Versicherungsfall, so die Auffassung des Klägers. Er argumentierte damit, dass seine Tochter sich zum Zeitpunkt der Reisebuchung in der Schulausbildung befunden habe. Bei der Teilnahme an der Schulausbildung handele es sich um eine Pflicht des minderjährigen Kindes. Sein Arbeitsplatz sei also die Schule; dieser Ort bilde das Zentrum seiner Beschäftigung. Bei der Teilnahme an dem Austauschprogramm mit Schulbesuch im Ausland liege somit ein Arbeitsplatzwechsel vor.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht wies die Klage ab. "Auch wenn der Schulbesuch verpflichtend sein mag, so ist die Schule kein Arbeitsplatz des Schülers", hieß es in der Begründung. Der Schulbesuch schaffe die Voraussetzungen für die Suche nach einer Lehre oder einem Arbeitsplatz. "Diese Vorbereitung mag zwar die Grundlage für das Erlangen eines Arbeitsplatzes sein, ist aber nicht mit einem solchen gleichzusetzen." Ein Schulwechsel sei also kein Versicherungsfall.

© SZ vom 09.10.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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