Tutzing:Harter Schnitt an der Hecke

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Weil Sträucher in den Gärten zu weit auf Straßen und Gehwege reichen, will die Gemeinde nun das Stutzen des Grünzeugs rigoros durchsetzen

Von Manu, Tutzing

"Notfalls zwangsweise" will die Gemeinde Tutzing Gartenbesitzer dazu anhalten, Grünzeug bis auf die Grundstücksgrenze zu stutzen. Damit will sie erreichen, dass der öffentlichen Verkehrsraum vorschriftsmäßig frei bleibt. Gemäß eines Beschlusses im Umwelt-, Energie- und Verkehrsausschuss vom Juni hat das Rathaus jetzt auf seiner Homepage entsprechende Direktiven veröffentlicht. "Oft haben sich an oder auf der Grundstücksgrenze angepflanzte Sträucher und Hecken so stark ausgebreitet, dass der angrenzende Gehweg oder die Fahrbahn nicht mehr vollständig den Verkehrsteilnehmern zur Verfügung steht", heißt es dort. Fußgänger könnten dadurch behindert, Sichtmöglichkeiten eingeschränkt und Fahrzeuge beschädigt werden. Diese Beeinträchtigung könne die Gemeinde als zuständige Stelle für Sicherheit und Ordnung nicht hinnehmen.

Eigentümer müssen also an öffentlichen Verkehrsflächen sogenannte Lichtraumprofile einhalten. Das bedeutet, dass an Gehwegen eine lichte Höhe von 2,50 Meter, entlang einer Straße eine Höhe von 4,50 Meter von Bepflanzung freigehalten werden müssen. Überhängende Äste und Zweige müssen bis auf die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden. Das kann man prinzipiell das ganze Jahr über machen, wenn ein "schonender Form- und Pflegeschnitt" ausreicht. Ein radikaler Rückschnitt ist allerdings in der Regel von 1. März bis 30. September unzulässig. Wann Ausnahmen möglich sind erklärt das Informationsblatt des Landratsamtes Starnberg zur Gehölzpflege unter www.lk-starnberg.de. Am besten, man achte schon beim Anpflanzen auf Grundregeln, um später schädigende Schnitte zu vermeiden, rät die Gemeinde. Abstandsvorschriften gibt es für Bäume, Sträucher und Hecken, auch für Weinstöcke und Hopfenstöcke, was in Tutzinger Privatgärten eher selten vorkommen dürfte. Andere Pflanzen, etwa Sonnenblumen, und Stauden wie Rittersporn brauchen grundsätzlich keinen Grenzabstand einzuhalten.

Der erforderliche Grenzabstand richtet sich nach der Höhe des Gewächses: Ist es bis zu zwei Meter hoch, beträgt der notwendige Abstand mindestens 50 Zentimeter von der Grenze. Ist es höher als zwei Meter, so muss es auch mindestens zwei Meter von der Grenze entfernt stehen. Der Abstand wird folgendermaßen gemessen: bei Bäumen von der Mitte des Stammes; bei Sträuchern und Hecken von der Mitte des am nächsten an der Grenze stehenden Triebes. Maßgebend ist die Stelle, an der Stamm oder Trieb aus dem Boden kommen. Verzweigungen über der Erde bleiben ebenso unberücksichtigt wie eine eventuelle Neigung des Stammes oder Triebes zur Grenze hin.

In einigen Fällen gelten Sonderregelungen, etwa an Grenzen zu einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück oder zu einem Waldgrundstück oder für Anpflanzungen aus der Zeit vor 1900. Für Gewächse hinter einer Mauer oder einer sonstigen dichten Einfriedung gelten die Grenzabstandsregeln nicht, wenn sie die Mauer nicht erheblich überragen. Ebenso wenig für Bepflanzungen, die Schutzcharakter haben, zum Beispiel, um Abhänge oder Böschungen zu schützen.

© SZ vom 02.09.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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