Sechs Jahre Haft für John Demjanjuk? Der Antrag der Staatsanwaltschaft München ist unschlüssig. Entweder eine hohe Strafe oder Freispruch.
Ein bisschen Mord gibt es nicht; ein bisschen Massenmord auch nicht. Und Beihilfe zum Massenmord bleibt Beihilfe zum Massenmord, auch wenn seitdem Jahrzehnte vergangen sind.
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Im Prozess gegen John Demjanjuk fordert der Staatsanwalt eine Haftstrafe von sechs Jahren. Aber warum? Ein Freispruch wäre keine Schande. (© REUTERS)
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Die Staatsanwaltschaft hat im Prozess gegen den mutmaßlichen KZ-Schergen John Demjanjuk eine Haftstrafe von sechs Jahren beantragt - wegen Beihilfe zur Ermordung von mindestens 27.900 Menschen; also etwa einen Tag Gefängnis für 13 Tote. Dies ist ein unangemessener, ein unlauterer, ein unschlüssiger Strafantrag.
Die Staatsanwaltschaft versucht offenbar, ihre eigenen Zweifel an der Beweislage mit einem läppischen Strafantrag zu zerstreuen. Und diesen läppischen Strafantrag versucht sie als harten Strafantrag darzustellen: Man müsse nämlich, sagt sie, die Zeit dazurechnen, die der Angeklagte einst in anderer Sache in israelischer Untersuchungshaft verbracht habe. Das ist eine gedrechselte Strafberechnung; im Gesetz findet sie keine Grundlage.
Dieser Strafantrag klingt so, als sei er insgeheim von Prozess-Reue getragen. Wenn die Anklage die Schuld nach so langer Zeit für nicht mehr erweisbar hält, muss sie auf Freispruch plädieren. Wenn sie aber von der Schuld überzeugt ist, muss sie eine schuldgerecht hohe Strafe beantragen.
Ob die dann wegen des Alters des Täters vollstreckt werden soll, ist später zu klären; man könnte von der Strafhaft absehen, wenn sie dem Greis nicht mehr zumutbar ist. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht; vor allem nicht die Möglichkeit eines Unsicherheits-Abschlags bei der Höhe der Strafe.
Ein Freispruch wäre keine Schande für die Justiz. Sie hat getan, was nach fast siebzig Jahren noch getan werden konnte. Sie hat getan, was sie Jahrzehnte früher hätte tun müssen.
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(SZ vom 23.03.2011/bica)
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Sehr geehrter Herr Prantl, mal wieder ein Beitrag aus Ihrer Feder zu einem Justizverfahren, der wieder aus der dunkelsten Schreckenskammer der juristischen Ignoranz zu kommen scheint. Bitte hüten Sie sich im eigenen Interesse vor derartig verkürzenden Ergüssen, wenn Sie weder die Verfahrensakte kennen noch einen ausreichenden Blick in das StGB geworfen haben. Wahrscheinlich waren Sie ohnehin nur beim Plädoyer der Staatsanwaltschaft vor Ort (oder haben Sie evtl. auch dahin nur einen Mitarbeiter geschickt, der Ihnen was eingeflüstert hat?), so dass ich es unhaltbar finde, den staatsanwaltlichen Antrag als unangemessen und unlauter zu betiteln. Warten Sie bitte das Urteil ab, aber hüten Sie sich dann bitte vor Schelte des Gerichts, wenn die verhängte Strafe u.U. dann noch niedriger ausfallen sollte, als von der Staatsanwaltschaft beantragt. Noch eine Bitte: vielleicht könnten Sie sich in Zukunft auf Meinungsäußerungen zu anderen Themen verlegen. Dass Sie da evtl. nicht über genug Fachwissen verfügen - ach, egal! Juristisches Fachwissen geht Ihnen nämlich auch ab!
gründlich zu verfolgen, wie wir es nun bei Leuten mit anderer Nationalität machen. Ausserdem darf ich daran erinnern, dass die Aufarbeitung der DDR und der Stasi bis heute eine Farce ist. Kleine hat man gehängt, aber die grossen Fische residieren am Tegernsee. So kann man den Rechts-staat auch sehen.
Haching, das ist schon klar dass vom Strafgesetz her keine Anrechnung vorgesehen ist. Eine andere Frage ist aber, ob man den Vorgang nicht in der Strafzumessung dennoch berücksichtigen muss. Man muss ja alle Umstände berücksichtigen, warum also nicht die - zu Unrecht erlittene - Haft wegen einer anderen Tat? Nichts anderes hat der Staatsanwalt gemacht.
Ich bleibe dabei. In seiner ja nun wirklich sattsam bekannten Art zieht Prantl über den Strafantrag als "läppisch" daher und stellt sich selbst und seine Meinung wieder einmal über alle anderen. Als hätte er die Weisheit mit Löffeln gefressen, und alle anderen seien dumm und blöde. Mit dem - so eben nicht richtigen - Argument, die Anrechung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Sie ist nämlich nach dem Gesetz zweifelsohne möglich. Und dass Juristerei keine Mathematik ist, weiß Prantl natürlich auch.
Ich kann diesen Mann schon lange nicht mehr ernst nehmen. Wer immer nur "Bum! Bum!" schreibt und zu einer abgewogenen Meinung weder willens noch in der Lage ist, darf auch nicht ernst genommen werden.
Irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, dass Herr Dr. jur. Prantl wieder gerne Richter oder Staatsanwalt wäre.
In § 51 StGB ist geregelt, welche anderen Freiheitsstrafen angerechnet werden können. Kern ist, dass es um eine Haft wegen derselben Sache geht.
Wenn es in Israel und in Deutschland um dieselben Vorwürfe ginge, dann würde m.M. nach (und Volljurist mit bayrischem Prädikat bin ich auch) wohl der Grundsatz ne bis in idem gelten - dann hätte Demjanjuk wohl gar nicht angeklagt werden dürfen. So hatten seine Verteidiger auch argumentiert, das LG München hat die Sache anders gesehen.
Insofern hat Prantl wohl Recht: Wenn es in München um dieselbe Sache geht wie in Israel, dann dürfte die Haftzeit angerechnet werden - dann dürfte aber auch das ganze Verfahren nicht durchgeführt werden.
Nachtrag: In Israel war Demjanjuk vorgeworfen worden, Wächter in Treblinka gewesen zu sein. In München wird er verdächtigt, Wächter in Sobibor gewesen zu sein. Es sind also zwei verschiedene Vorwürfe.
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