Prozess um BMW Z 1:Vom Getäuschten zum Täuscher

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Unterwegs mit einem BMW Z1 (Symbolbild). (Foto: BMW)

Ein Hingucker mit elektrisch versenkbaren Türen und 170 PS: Als sich ein Mann vor etwa zehn Jahren einen BMW Z 1 kaufte, verschwieg ihm der Vorbesitzer einen schweren Schaden. Als er das Auto nun weiterverkaufte, machte er es genauso - und landete vor Gericht.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Schwerer Rahmenschaden? Davon wollte der Verkäufer eines bei Sammlern begehrten BMW Z 1 angeblich nichts gewusst haben. Doch diesen Bären ließ sich ein Richter im Münchner Justizpalast nicht aufbinden: Er hatte in alten Prozessakten gestöbert und herausgefunden, dass der angeblich so arglose Verkäufer genau wegen eines Rahmenschadens an diesem Fahrzeug schon vor zehn Jahren mit dem damaligen Vorbesitzer prozessiert hatte. Dumm gelaufen: Nun muss er das Fahrzeug wegen arglistiger Täuschung zurücknehmen und hat keine Ansprüche an den Käufer.

Der BMW Z 1 war Ende der Achtzigerjahre ein Hingucker: Markenzeichen sind elektrisch versenkbare Türen, die auch während der Fahrt geöffnet bleiben dürfen. Mit 170 PS ging es in sieben Sekunden von null auf hundert. Erst bei Tempo 230 war Schluss - für damalige Zeit Spitzenwerte. BMW hatte den auffälligen Roadster 1987 als Image- und Technologieträger für 83 000 Mark auf den Markt gebracht.

Verräterische Spuren am BMW

Ein junger Münchner hatte die automobile Rarität für 30 000 Euro gekauft. Dass der Wagen einen Unfallschaden hatte, wusste er. Das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen bestätigte aber, dass der Schaden an der linken Türe "sach- und fachgerecht" instandgesetzt worden sei. Als der Münchner dann kurz nach dem Kauf den Z 1 perfekt herrichten wollte und dazu Verkleidungen an der Fahrertür und am Einstieg abmontierte, stieß er auf verräterische Spuren. Schon bald bestätigte ihm ein Sachverständiger, dass der BMW massive Rahmenschäden habe - die Reparaturkosten veranschlagte er mit 13 350 Euro.

Der Münchner stellte das Auto in eine Tiefgarage und wollte den Kauf rückgängig machen. Ziemlich widerwillig holte der Verkäufer den Wagen ab und gab das Geld zurück. Von dem schweren Schaden wollte er aber nichts gewusst haben. Bald darauf kam die Retourkutsche. Der Verkäufer verklagte den Münchner auf rund 15 300 Euro: Der Z 1 habe Kratzer im Lack und Schäden an den Felgen, außerdem seien Achs- und Lenkungsteile rostig und verkrustet.

Ausreden funktionieren nicht mehr

Der zuständige Richter der 22. Zivilkammer am Landgericht München I kramte dann aber eine Prozessakte aus dem Jahr 2004 aus dem Archiv. In diesem zehn Jahre alten Verfahren war es darum gegangen, dass der heutige Verkäufer praktisch in der gleichen Situation gewesen war, wie nun der Münchner: Der Vorbesitzer hatte ihm den Rahmenschaden verschwiegen. Damit konfrontiert konnte er also nicht länger behaupten, davon nichts gewusst zu haben. Deshalb versuchte der Mann dem Richter zu erklären, dass er den Schaden seinerzeit ordnungsgemäß habe reparieren lassen und somit geglaubt habe, darüber nicht aufklären zu müssen.

Natürlich müsse ein solch schwerer Schaden beim Weiterkauf ungefragt offenbart werden, belehrte ihn der Richter. Durch das Verschweigen habe er den Münchner arglistig getäuscht. "Damit ist der Kaufvertrag von Anfang an als nichtig anzusehen", stellte der Richter fest. Deshalb stehe dem klagenden Verkäufer auch kein Schadensersatz für die behaupteten Lackkratzer und Rostkrusten zu. Zumal er nicht beweisen könne, dass diese Schäden erst nach dem Verkauf entstanden seien.

Das Urteil (Az.: 22 O 971/14) ist noch nicht rechtskräftig.

© SZ vom 20.11.2014 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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