Neue MVV-Regeln
Kampfhund
Warum ein Schaf in die U-Bahn darf und ein Kampfhund nicht: Am Wochende treten die neuen Beförderungsbedingungen des MVV in München in Kraft."Kampfhunde sind von der Beförderung ausgeschlossen" (§12, Abs. 2 der Beförderungsbedingungen). Angeleinte Hunde, die niemandem gefährlich werden können, dürfen hingegen in Begleitung ihres Herrchens (einer ,"hierzu geeigneten Person") einsteigen, notfalls ist ein Maulkorb zu verwenden. Nach den Tarifbestimmungen ist die Mitnahme des ersten Hundes gratis, jeder weitere kostet Kindertarif.Texte: Dominik Hutter Foto: ddp
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Kinderwagen
"Nach Möglichkeit soll das Personal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen nicht zurückgewiesen werden" (§11, Abs. 3). Allerdings liegt die Entscheidung in letzter Instanz beim Fahrer, der für die sichere Beförderung seiner Passagiere verantwortlich ist. Im Bus finden im Regelfall nur zwei Kinderwägen und/oder Rollstühle gleichzeitig Platz - auf eigens dafür reservierten Flächen.Foto: ddp
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Umzugskarton
Verbürgt ist folgendes Ereignis: ein kompletter Umzug mit der U-Bahn von der Fraunhoferstraße zum Harras, samt Umsteigen am Sendlinger Tor. Dazu benötigten zwölf Mann sechs Stunden. Es handelt sich freilich um einen Grenzfall. §11 der Beförderungsbedingungen besagt, dass niemand belästigt und dass der Aufenthalt an den Haltestellen nicht ,"über das übliche Maß hinaus" verlängert werden darf.Foto: dpa
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Benzinkanister
"Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen" (§11, Abs. 2). Dazu zählen "explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe". Wer also mangels Benzin irgendwo mit seinem Auto liegenbleibt, darf nach dem Betanken des Reservekanisters nicht einfach per Bus oder Bahn zu seinem verwaisten Vehikel zurückkehren.Foto: ddp
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Tandem
Eine komplizierte Sache: Denn Tandems sind zwar in der S-Bahn, nicht aber in U-Bahn, Bus und Tram erlaubt (§11, Abs. 4). Einräder dagegen dürfen wie ,,Fahrräder bis zu 20 Zoll Reifengröße, deren Rahmen das Maß eines Kinderfahrradrahmens nicht übersteigt'', ohne Einschränkungen befördert werden. Erwachsene müssen die Sperrzeiten (Berufsverkehr!) beachten und fürs Velo einen Fahrschein lösen.Foto: Stephan Rumpf
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Bierkiste
Größere Mengen wie auf dem Bild sind verboten, denn es besteht die Gefahr, dass wie beim Umzug "der Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß hinaus verlängert wird" oder aber "andere Fahrgäste keinen Platz finden" (§11, Abs. 1). Die einzelne Bierkiste ist dagegen erlaubt. Sofort trinken darf man den Stoff aber nur in der S-Bahn. Bei der MVG gilt ein Alkoholkonsumverbot.Foto: dpa
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Schaf
Eigentlich dürfen andere Tiere als der Hund laut §12, Abs. 4 nur "in geeigneten Behältnissen" mitgeführt werden. Da dies beim Schaf schwierig ist, will die MVG bei einem einzelnen Hausschaf mit ordnungsgemäßem Verhalten jedoch großzügig sein - wenn das Tier angeleint ist. Bei größeren Herden, so der augenzwinkernde Hinweis, wäre ein Schäfer sinnvoll, um ein zügiges Ein- und Aussteigen zu gewährleisten (lt. §11).
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Rollstuhl
Um Hublifte und Rampen nicht zu überlasten, dürfen Rollstühle samt der darin beförderten Person vom 13. Dezember an nur noch maximal 300 Kilo auf die Waage bringen (§11) - eine neue Regelung, die für klare Verhältnisse sorgen soll. Rollstuhlfahrer konkurrieren in Bus und Tram mit Kinderwagenbesitzern um speziell ausgewiesene Plätze. Sie sollten laut §11, Abs. 3 aber möglichst nicht zurückgewiesen werden.Foto: dpa
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Segway
Viele Bestimmungen gab es auch vor der Neufassung der Beförderungsbedingungen schon. Segways aber sind erst von Sonntag an explizit verboten, zusammen mit "Scootern, Leiterwagen und ähnlichen Sachen, deren Platzbedarf größer ist als 80 x 90 cm (Grundfläche) oder deren Gewicht 25 kg überschreitet" (§11, Abs. 4). Zudem darf laut §11, Abs.1, niemand gefährdet werden - herumfahren ist also erst recht unerwünscht.Foto: AP
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Christbaum
Die Edel- oder Ekelfichte für zu Hause darf mit Bus und Bahn transportiert werden. Der MVG erscheint jedoch die Beförderung im Netz zweckmäßig, damit der Baum nicht zu viel Platz einnimmt (Beengung anderer Fahrgäste, §11, Abs.1), gut gesichert werden kann (sicherer Betrieb, §11, Abs.4) und seine Nadeln kein Ärgernis für Mitreisende darstellen (Verschmutzung anderer Fahrgäste, §11, Abs. 2).Texte: Dominik Hutter Foto: dpa