Nach Tritt gegen Auto:Zeitungsausträger muss Schadensersatz zahlen

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  • Das Amtsgericht München verurteilte einen Zeitungsausträger Schadensersatz, weil er gegen ein parkendes Auto getreten hat.
  • Das Auto stand dem 64-Jährigen beim Austragen im Weg.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Mag das Auto auch noch so falsch geparkt sein und den Weg blockieren - wer deswegen den Wagen beschädigt, muss dafür bezahlen. Das Amtsgericht München verurteilte einen Zeitungsausträger zu vollem Schadensersatz, weil der sich angesichts seiner ohnehin schweren Arbeit durch die Karosse eines Falschparkers behindert gesehen und deswegen zugetreten hatte.

Ziemlich genau vor einem Jahr war einem Münchner Samstagnacht das nötige Kleingeld ausgegangen. Kurz vor drei Uhr parkte er seinen 3er BMW auf dem Gehweg der Würmtalstraße vor einer Bankfiliale, um sich am Geldautomaten zu bedienen. In diesem Moment kam ein 64-jähriger Mann, der in Großhadern Zeitungen austrägt. Wütend trat er mit dem Fuß gegen die rechte Seite des Autos, das seinem Zeitungskarren im Wege stand. Der Autofahrer erklärte später, dass der Mann außerdem mit dem Zeitungswagen gegen die Fahrertüre gestoßen sei. Der Autofahrer rief die Polizei.

"Enorme psychische Belastung" durch Austragen der Zeitungen

Den Blechschaden am BMW, genau 986,78 Euro, forderte der Geschädigte später von dem Zeitungsausträger. Dieser zahlte nicht, da klagte der Autofahrer. Vor Gericht erklärte der Austräger, dass ihm der Pkw-Fahrer den Weg abgeschnitten und ihn so genötigt habe. Er bat die Richterin, die "enorme physische und psychische Belastung zu berücksichtigen, die das Austragen der Zeitungen zu nachtschlafender Zeit mit sich bringt, auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters".

Die Richterin gab aber dem klagenden Autofahrer recht. Der Zeitungsausträger habe selbst eingeräumt, gegen den BMW getreten zu haben. Er habe bei der Polizei auch die Beschädigungen eingeräumt. Natürlich habe sich der klagende Autofahrer ordnungswidrig verhalten und bei dem Parken auf dem Gehweg gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, stellte die Richterin fest. Der Blechschaden sei jedoch allein durch die vorsätzliche Sachbeschädigung des beklagten Zeitungsausträgers entstanden und nicht etwa bei dem Versuch, an der Engstelle vorbeizukommen. "Daher trifft den Pkw-Fahrer kein Mitverschulden an dem Schaden", urteilte die Amtsrichterin.

Das Urteil (Az.: 122 C 2495/15) ist rechtskräftig.

© SZ vom 17.08.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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