Urteil:Gewächshaus muss weg

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Das Ehepaar aus Höhenkirchen-Siegertsbrunn muss sich eine andere Lösung für seine Pflanzen überlegen. (Foto: Alessandra Schellnegger)

Ein Ehepaar muss seine Anlehn-Konstruktion in einem Mehrfamilienhaus in Höhenkirchen-Siegertsbrunn entfernen

Von Martin Mühlfenzl, Höhenkirchen-Siegertsbrunn

Ein Gewächshaus hat in einem Mehrfamilienhaus in Höhenkirchen-Siegertsbrunn zu einem Nachbarschaftsstreit geführt, der letztlich vor dem Amtsgericht München ein Ende fand - zum Nachteil der Gewächshaus-Besitzer. Ein Ehepaar hatte auf seiner Dachterrasse ein so genanntes Anlehngewächshaus aufgestellt, eine verglaste Aluminiumkonstruktion samt Kunststoffdach. Dieses aber missfiel der Eigentümergemeinschaft, die darin eine bauliche Veränderung des Hauses erkannte - die Gemeinschaft verlangte von dem Ehepaar, das Gewächshaus wieder zu entfernen. Dieses aber sträubte sich dagegen und der Fall landete vor dem Amtsgericht.

Der zuständige Richter verurteilte das Ehepaar am Ende des Prozesses dazu, das Anlehngewächshaus zu entfernen. In seiner Urteilsverkündung sprach der Richter tatsächlich davon, dass eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums vorliege und der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedurft hätte.

Das beklagte Ehepaar kritisierte einen "Wildwuchs" an Veränderungen

"Bauliche Veränderung ist jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums, die vom Aufteilungsplan oder früheren Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweicht und über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht", befand der Richter. Unerheblich sei dabei, ob das Gewächshaus befestigt sei - ist es nach Erklärungen des Ehepaares nicht. Vielmehr, sagte der Richter, sei es von Bedeutung, dass das Häuschen von außen deutlich sichtbar ist und dadurch eine optische Veränderung vorliege.

Das beklagte Ehepaar hatte noch angeführt, dass an dem Gebäude ohnehin ein "Wildwuchs" an zahlreichen baulichen Veränderungen herrsche. Auch das ließ der Richter nicht gelten. Der Einwand, dass auch andere Bereiche verändert worden seien, könne nicht zur Folge haben, dass die "Qualifizierung der Errichtung des Anlehngewächshauses durch die Beklagten als bauliche Veränderung" entfiele. Veränderungen, sagte der Richter, könnten nur mit qualifizierter Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen aller Miteigentümer beschlossen werden. Das Gewächshaus also muss weg.

© SZ vom 16.08.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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