Ottobrunn:Längere Mittagsruhe

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Gemeinde ändert kommunale Lärmschutzverordnung

Von Jana Treffler, Ottobrunn

Wann in Ottobrunn Mittags- und Nachtruhe einzuhalten sind, das wird sich demnächst ändern. Am 7. August läuft die seit 20 Jahren gültige Ottobrunner Lärmschutzverordnung aus, weshalb der Hauptausschuss des Gemeinderats den Entwurf für eine neue Satzung beraten und beschlossen hat, die von Montag, 8. August, an die alte Verordnung ersetzen soll.

Grundsätzlich wird sich nicht viel ändern. Die Mittagsruhe wird allerdings um eine Stunde verlängert. Sie gilt künftig von 12 bis 14 Uhr. Dafür dürfen nach der neuen Verordnung ruhestörende Tätigkeiten nicht mehr nur von 8 bis 12 Uhr und längstens bis 17 Uhr ausgeführt werden, sondern bis 19 Uhr. Unter den Begriff "ruhestörend" fallen lärmende Haus- und Gartenarbeiten, die Benutzung von Musikinstrumenten und Tonwiedergabegeräte sowie das Halten von Haustieren. Kinderlärm zählt nicht dazu.

Unklarheit herrscht noch über zwei Punkte der neuen Verordnung. So über einen Passus, der einen Ausnahmetatbestand für Lärm schafft, der durch Gewerbetreibende entsteht. Das ist eigentlich der Normalfall, denn Firmen können, wenn sie termingerecht fertig werden müssen, nicht jeden Tag für zwei Stunden die Arbeit niederlegen. In der Sitzung des Hauptausschusses kam jedoch die Frage auf, was passiert, wenn ein Privatmann seinen Rasen von einer Gartenbaufirma mähen lässt. Wäre hier ein Bußgeld fällig oder müsste die Gartenbaufirma pausieren und die Wartezeit womöglich dem Auftraggeber in Rechnung stellen?

Nein, meint Bürgermeister Thomas Loderer (CSU). Der Fall, dass Gewerbetreibende Arbeiten ausführen, die üblicherweise privat verrichtet werden, sei explizit ausgeschlossen. Dennoch blieb die Sorge im Gemeinderat bestehen, dass Bürger sich benachteiligt fühlen könnten, wenn privat verursachter Lärm strenger beschränkt werde als der von Gewerbetreibenden, die dabei auch noch Geld verdienen würden.

Ebenfalls für Verwirrung sorgte eine Formulierung zur Ruhestörung nach 22 Uhr durch Stereoanlagen, Fernseher oder Musikinstrumente. Diese ist nach der Verordnung in Kauf zu nehmen, wenn sie "objektiv zumutbar" ist. Wie dieser Begriff auszulegen sei und wer im Einzelfall entscheide, was zumutbar sei, darüber waren sich die Gemeinderäte nicht im Klaren. In beiden Fällen soll die Verwaltung daher bis zum geplanten Beschluss in der Gemeinderatssitzung am Mittwoch, 27. Juli, noch rechtliche Klarheit geschaffen und wenn nötig nachgebessert werden.

© SZ vom 16.07.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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