Landkreis:"Den Kommunen auf die Füße treten"

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In die Kanzlei von Thomas Herz in Halle an der Saale kommen oft Eltern, die keinen Kindergartenplatz bekommen. (Foto: oh)

Für Anwalt Thomas Herz soll der Rechtsanspruch auf Betreuung Eltern entlasten

Interview von Christina Hertel, Landkreis

Thomas Herz kennt die Sorgen von Eltern, die keinen Betreuungsplatz für ihr Kind bekommen. Er ist Anwalt für Kindergartenrecht und vertritt Familien in ganz Deutschland - auch im Landkreis München. Der Anwalt zeigt auf, was eine Klage bringt und wann Eltern auf Schadensersatz hoffen können.

Ab wann gilt der Rechtsanspruch für eine Betreuung?

Thomas Herz: Ab dem dritten Lebensjahr gibt es gesetzlich einen Anspruch auf eine volle Betreuung, also fünf Tage die Woche. Doch auch vorher haben die Eltern einen Anspruch auf Betreuung. Bis zum ersten Lebensjahr ist dieser eingeschränkt - je nachdem, ob sie arbeiten oder gerade eine Ausbildung absolvieren. Und zwischen erstem und zweitem Lebensjahr richtet sich der Umfang nach dem Bedarf der Förderung. Was das genau heißt, ist vom Gesetzgeber nicht klar festgelegt.

Trotzdem stehen immer wieder Kinder auf einer Warteliste. Was können die Eltern tun?

Die meisten organisieren die Betreuung privat und geben ihr Kind zu einer Tagesmutter. Wichtig ist, dass die Eltern die Mehrkosten nicht selbst tragen müssen. Sie haben einen Anspruch darauf, dass sie ihnen ersetzt werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass sie sich vorher an den Träger der Jugendhilfe, also an die Kommune, gewandt und alles dafür getan haben, einen Kindergartenplatz zu bekommen. Auf gut Deutsch: Man muss den Kommunen erst einmal ordentlich auf die Füße treten.

Dürfen sich Eltern dann eine beliebig teure Kraft aussuchen oder gibt es Grenzen?

Die Eltern dürfen sich für einen qualifizierten Betreuer entscheiden, sie müssen also nicht die billigste Kraft nehmen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zum Beispiel erst vor kurzem entschieden, dass die Stadt München die Mehrkosten für eine Luxus-Kita übernehmen muss, weil sich kein Platz in einer kommunalen Einrichtung finden ließ.

Haben Eltern auch einen Anspruch darauf, dass ihnen der Verdienstausfall bezahlt wird, wenn sie nicht arbeiten können, weil sie ihr Kind weiter Zuhause betreuen müssen?

Darüber sind sich momentan die Gerichte nicht einig. In Leipzig haben mehrere Mütter auf Schadensersatz geklagt, weil sie nicht rechtzeitig einen Kita-Platz fanden und deshalb länger als geplant Zuhause bleiben mussten. In erster Instanz gab ihnen das Gericht recht, in zweiter Instanz wurde die Klage allerdings abgewiesen. Jetzt entscheidet der Bundesgerichtshof. Meiner Meinung nach steht den Müttern der Schadensersatz zu. Denn der Zweck einer Kindertageseinrichtung ist nicht nur, das Kind zu fördern, sondern auch die Eltern zu entlasten, sodass sie wieder arbeiten können.

© SZ vom 03.09.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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