Landgericht München:Windiges Geschäft mit Urnen

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  • In Deutschland ist es verboten, die Urne mit der Asche eines Verstorbenen mit nach Hause zu nehmen - anders als in der Schweiz.
  • Ein Hamburger Unternehmen macht online ein Angebot, mit dem sich das Verbot umgehen ließe.
  • Die zuständige Richterin am Landgericht lässt durchblicken, dass sie die Werbeaussage "Urne daheim" nicht für zulässig hält.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Es ist ein oft geäußerter Wunsch, einen gestorbenen Angehörigen bei sich zu haben, die Urne mit nach Hause zu nehmen. Was etwa in der Schweiz kein Problem darstellt, ist in Deutschland, zumindest derzeit noch, verboten: Leichname dürfen nur auf Friedhöfen bestattet werden, das gilt auch für Asche. Vor diesem Hintergrund ist die Klage des Bestattungsverbands Bayern am Montag gegen ein Beerdigungsinstitut zu sehen, das im Internet mit dem Schlagwort "Urne daheim" geworben hat.

Womit das Unternehmen wirbt

Die Klage richtet sich gegen ein Hamburger Unternehmen, das sich als preiswerte Alternative zu örtlichen Bestattern versteht und seine Dienste deutschlandweit über das Internet offeriert. Im Angebot ist auch eine Variante aus der Grauzone: Nach der Einäscherung wird die Urne zur Beisetzung in die Schweiz geschickt. Dort heißt es im Gesetz: "Jeder kann die Urne seines Verstorbenen, solange er möchte, zur persönlichen Abschiednahme zu Hause behalten."

Urnen-Designerin Hilo Fuchs
:"Den Tod darf man inszenieren"

Die Münchner Künstlerin Hilo Fuchs gestaltet Urnen in unterschiedlichsten Formen, mit Sprüchen darauf - oder auch als bunte Erdbeertorte.

Von Katharina Blum

Das Unternehmen weist darauf hin, dass Angehörige eine Ordnungswidrigkeit begehen würden, wenn sie die Urne zurück nach Deutschland schmuggelten. Demnach können Kunden sich überlegen, ob sie dieses Risiko eingehen wollen. "Sprechen Sie uns einfach an, wir informieren Sie kompetent", erklären die Hamburger.

Wie die Richterin den Fall einschätzt

Der Münchner Dachverband verlangt nun, dass die Werbeaussage "Urne daheim" unterlassen wird. Denn nach deutschem Recht dürfe eine Urne den Angehörigen nicht ausgehändigt werden - anders als man es oft in ausländischen Spielfilmen sehen könne.

Die Vorsitzende Richterin der 4. Kammer für Handelssachen am Landgericht München I legte dem norddeutschen Discount-Bestatter in der mündlichen Verhandlung nahe, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dessen Anwalt lehnte das jedoch ab. Denn inzwischen werde auf der Internetseite deutlich darauf hingewiesen, dass die Übergabe in der Schweiz stattfinde. Daraufhin kündigte die Richterin an: "Dann machen wir zum Thema ,Urne zu Hause' ein schönes Urteil." Und sie ließ keine Zweifel aufkommen, wie dies ausfallen werde: "Das darf man halt in Deutschland nicht."

In Deutschland wird schon geraume Zeit eine Lockerung der Bestattungsgesetze diskutiert. Im Gespräch ist dabei auch die Möglichkeit, Urnen erst zwei Jahre nach der Feuerbestattung beisetzen zu lassen. Bislang gibt es dazu aber noch kein Ergebnis.

© SZ vom 30.06.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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