Grundstückseigentümer in der Pflicht:Räumen und streuen

Aus aktuellem Anlass weist die Stadt auf die Gemeindeverordnung über die Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen im Winter hin. Die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderanlieger) oder in sonstiger Weise durch diese erschlossen werden (Hinteranlieger) "haben die Gehwege beziehungsweise entlang der öffentlichen Straße für den Bereich ihrer Grundstücke eine ausreichende Gehbahn von Schnee zu räumen und im Bedarfsfalle bei Glatteis zu streuen". Die Gehbahnen sind mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln ausreichend zu bestreuen, "so oft dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum erforderlich ist". Die Räum- und Streupflicht besteht an

Werktagen von 7 bis 20 Uhr und an

Sonn- und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr.

Zur Vermeidung von Haftungsansprüchen wird um Beachtung gebeten.

Die Verordnung zur Räum- und Streupflicht kann auf der Homepage der Stadt (www.moosburg.de) unter der Rubrik "Bürgerservice/Satzungen und Verordnungen" eingesehen werden.

© SZ vom 16.12.2017 / sz - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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