Anlieger:Räum- und Streupflicht 

Lesezeit: 1 min

Anlieger sind gemäß einer Verordnung der Stadt Dachau verpflichtet, die Gehwege vor ihren Grundstücken in einem sicheren Zustand zu erhalten. Dies schließt laut einer Pressemitteilung der Stadt im Herbst das Beseitigen von herabgefallenem Laub und im Winter das Räumen von Schnee und Eis ein. Wenn kein Gehweg vorhanden ist, muss um das Grundstück eine einen Meter breite Gehbahn für den Fußgängerverkehr freigehalten werden. Dies gilt auch für unbebaute Grundstücke, nicht befahrene Wohn- und Verbindungswege und Wegflächen vor Geschäften.

Die Anlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen von sieben Uhr an und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von acht Uhr an von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr an Treppen, starken Steigungen oder bei Eisregen/Blitzeis ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Ist ein Anlieger wegen Alters, Krankheit oder aus beruflichen Gründen nicht in der Lage, seiner Pflicht nachzukommen, dann hat er rechtzeitig Vorsorge dafür zu treffen, dass sie von einer anderen Person erfüllt wird. Sofern es die Witterungsverhältnisse erfordern, sollen Anwohner mehrfach am Tag räumen und streuen. Der Schnee darf nicht vom Gehweg auf die Fahrbahn geräumt werden. Bei Unfällen haftet der jeweilige Anlieger. Weitere Auskünfte über Räum- und Streupflicht erteilt das Ordnungsamt der Stadt, Stefan Januschkowetz, Telefon 08131 / 75-214 und Melanie Salvamoser, 08131 / 75-294.

© SZ vom 08.12.2016 / SZ - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: