Amtsgericht:Wer auf ein Kamel steigt, ist selbst schuld

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Kamele ruhen sich vor den Pyramiden von Gizeh aus (Archivbild) - wer aufsteigt, tut das auf eigene Gefahr. (Foto: dpa)
  • Während seines Ägypten-Urlaubs fällt ein Mann von einem Kamel und verletzt sich.
  • Zwei Drittel seines Urlaubs wird er von Schmerzen geplagt, sagt er.
  • Doch das Amtsgericht München weist seine Klage auf Schadensersatz mit einer ganz simplen Begründung ab.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

In arabischen Urlaubsländern gehört das Kamelreiten für viele Touristen zum typischen Ferienspaß - doch das Risiko, das dabei vom Kamel ausgeht, trägt der Reisende selbst. Das Amtsgericht München hat die Schadenersatzklage eines Pauschaltouristen abgewiesen, der in Ägypten von einem scheuenden Kamel gestürzt war: "Es verwirklicht sich die allgemeine Gefahr, die durch ein Tier ausgeht", führte die Richterin in ihrer Urteilsbegründung aus.

Der 51-jährige Tourist hatte bei einem Münchner Reiseveranstalter eine Tour durch Ägypten inklusive Nil-Kreuzfahrt zum Preis von 589 Euro gebucht. Auf dem Flussschiff meldete er sich für einen Ausflug "Land und Leute" inklusive Kamelritt an. Bei dem Ausflug passierte das Unglück. Sein Tier wurde zwar von einem Mann am Zügel geführt. Dennoch stolperte das Kamel, scheute und stellte sich mit den vorderen Beinen auf - der Reiter stürzte zu Boden. Dabei wurde nicht nur die Videokamera beschädigt, der Mann erlitt auch Rippenbrüche und Brustkorbprellungen.

Vergeudete Urlaubszeit

Wegen der Schmerzen habe er sich zwei Drittel der Reisezeit nicht bewegen können, klagte der Mann nun. Seine Urlaubszeit sei damit vergeudet gewesen. Denn er habe auch nicht tauchen oder anderen Sportarten nachgehen können, was er eigentlich vorgehabt habe. Vom Reiseveranstalter verlangte er deswegen 3378 Euro Schmerzensgeld und Schadenersatz. Die Firma müsse für das Verhalten des ägyptischen Kamelführers einstehen, meinte er. Dieser habe bei dem Unfall keinerlei Anstalten gemacht, den Sturz zu verhindern. Weil der Veranstalter nicht zahlen wollte, kam der Fall nun vor Gericht.

Die Amtsrichterin überlegte in der Verhandlung, was der Kamelführer unterlassen habe und hätte tun können, um den Sturz zu vermeiden, als das Tier plötzlich stolperte. "Ob Ein-sich-in-den-Zügel-Hängen oder ein Stockschlag oder was der Kläger sich auch immer insgeheim vorstellen mag, das Hochgehen des Kamels und damit möglicherweise auch den Sturz des Klägers tatsächlich hätte verhindern können, wäre reine Spekulation", sagte sie. Von einem Kamel gehe nun einmal wie von anderen Tieren auch ein Risiko aus, dieses sei aber dem Kamelführer oder der Reiseveranstalterin nicht zuzurechnen. Das Gericht wies die Klage deshalb ab. Das Urteil (Az.: 111 C 30051/14) ist rechtskräftig.

© SZ vom 08.08.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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