Rundfunkbeitrag:Wo der Groschen fällt

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Leben wir in einem Land der Beitragsverweigerer? Der Eindruck täuscht. Warum wegducken zwecklos ist: ein Blick auf die Rechtslage - und auf diejenigen, die es trotzdem versuchen.

Von Karoline Meta Beisel

Selbst beim MDR war man offenbar überrascht, dass es soweit kommen konnte: Als sie im April erfuhren, dass eine Frau aus Thüringen zwei Monate lang in Haft saß, weil sie sich weigerte, den Rundfunkbeitrag zu zahlen, bat man den Gerichtsvollzieher, die Frau zu entlassen. Den Beitrag will der Sender von der Frau, die als "GEZ-Rebellin" bekannt wurde, immer noch haben. Aber nicht mehr auf diesem Weg.

Wer vom Beitragsservice, der für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, einen Brief mit einer Zahlungsaufforderung erhält, bekommt damit nur schriftlich, was auch ohne diesen Brief schon gilt: "Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten", so steht es in Paragraf zwei des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Jeder Wohnungsinhaber muss den Rundfunkbeitrag von derzeit 17,50 Euro im Monat entrichten, das ist gesetzlich so festgelegt. Wenn man so will, ist die schriftliche Zahlungsaufforderung darum nicht mehr als ein freundlicher Hinweis; ganz ähnlich wie der Brief des Finanzamts, der an die Abgabe der Steuererklärung erinnert - und ungefähr genauso beliebt.

Von dieser ersten Kontaktaufnahme zum Frauengefängnis von Chemnitz ist es aber noch ein weiter Weg. Wenn auf die Zahlungsaufforderung - die sich in der Regel auf einen Zeitraum von drei Monaten, also 52,50 Euro bezieht - zwei Wochen lang kein Geld beim Beitragsservice angekommen ist, schickt der eine Erinnerung. "Nur, wenn dann immer noch nichts passiert, folgt darauf ein förmlicher Bescheid", erklärt Vanessa Zaher von der Beitragskommunikation. Und dieser Bescheid ist wichtig.

Unter Neureichen: Noch können die ARD-Sender das viele Geld nicht verbraten, aber auf dem (Sperr-)Konto haben sie es schon mal. Was sie davon wann ausgeben dürfen, bestimmen sie nicht selbst. Der Punkt ist aber, dass Millionen Menschen, die bisher nicht zahlten, jetzt brav überweisen. Der RBB mit Berlin und seinen vielen Wohnungen holt so ein Plus von mehr als 16 Prozent heraus. Die Grafik zeigt die Einkünfte von 2012, dem letzten Jahr mit der alten GEZ-Gebühr, die zahlen musste, wer ein Rundfunkgerät angemeldet hat. Die zweite Zahl zeigt die vorläufig ermittelten Einkünfte für 2015,die erstmals öffentlich vorliegen und teils noch von Wirtschaftsprüfern der Sender testiert werden. Illustrationen: Frank Maier; Quelle: GEZ-Geschäftsbericht 2012, Beitragsservice (Foto: N/A)

Wer als Privatmann von einem anderen Geld haben will, der kann noch so viele Briefe schreiben - wenn er den Betrag wirklich eintreiben will, muss er früher oder später zum Gericht. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können sich den sogenannten "Vollstreckungstitel" selbst besorgen. In der Praxis wird der förmliche Festsetzungsbescheid meist erst dann vollstreckt, wenn der Wohnungsinhaber nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht.

Vollstreckt wird dennoch nicht sofort. "An die Vollstreckungsbehörde wird ein Vorgang jedoch erst dann weiter gegeben, wenn drei solcher Festsetzungsbescheide nacheinander erlassen worden sind", sagt Vanessa Zaher. Es dauert also etwa zehn Monate, bis die Vollstreckung beginnen kann: drei mal drei Monate plus die vier Wochen, die es dauert, bis der dritte Bescheid rechtskräftig wird. Danach folgt noch ein letzter Brief vom Beitragsservice. Erst dann wird die Vollstreckungsbehörde aktiv - und zwar mit den gleichen Methoden, die ihr auch bei anderen Geldschulden zur Verfügung steht. Sie könnte zum Beispiel einen Gegenstand pfänden. Die "GEZ-Rebellin" war zu diesem Zweck aufgefordert worden, eine Übersicht über ihr Vermögen zu erstellen. Weil sie sich weigerte, kam sie dann in Haft.

Gerichte befassen sich mit dem Rundfunkbeitrag nur, wenn sich jemand gegen seinen Bescheid wendet, etwa mit dem Argument, dass ein Familienmitglied den Betrag für die Wohnung schon gezahlt habe oder er einen Grund hat, befreit zu werden. Der erste Schritt ist immer der Widerspruch - beharrt der Beitragsservice weiter auf seiner Forderung, ist der Weg zum Verwaltungsgericht frei. Laut Beitragsservice ist das 2014 etwa 3100-mal vorgekommen. Insgesamt gibt es etwa 44,5 Millionen Beitragszahler.

Das Bundesverwaltungsgericht war zum letzten Mal im März mit dem Rundfunkbeitrag befasst. Einige Beitragszahler hatten geklagt, weil sie den Beitrag insgesamt für verfassungswidrig halten (Paragrafenreiter). Das Gericht sah es anders, darum landet der Fall jetzt sogar vor dem Bundesverfassungsgericht - begonnen hatte aber alles mit einem einfachen Bescheid.

© SZ vom 21.05.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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