Gerichtsentscheid:Nur Verheiratete dürfen Stiefkinder adoptieren

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Der Bundesgerichtshof hat die Stiefkindadoption bei nicht verheirateten Paaren klargestellt. (Foto: dpa)
  • Wer die Kinder seines Partners annehmen möchte, muss dafür verheiratet sein. Das stellt der BGH klar.
  • Der Entscheidung der Richter in Karlsruhe zufolge überschreitet der Gesetzgeber damit nicht seinen Ermessensspielraum.
  • Im konkreten Fall war ein nicht verheiratetes Paar aus Westfalen vor Gericht gezogen - und in letzter Instanz gescheitert.

Wer die Kinder seines Partners annehmen möchte, um sie auch rechtlich zu gemeinsamen Kindern zu machen, muss dafür verheiratet sein. Das stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung klar. Die gesetzlichen Regelungen dazu seien eindeutig und verletzten auch keine Grundrechte, hieß es (Az. XII ZB 586/15).

Damit sind eine verwitwete Mutter und ihr neuer Lebensgefährte aus Westfalen in letzter Instanz gescheitert. Das Paar lebt seit 2007 mit den beiden minderjährigen Kindern der Frau als Familie. Vor Gericht wollte es durchsetzen, dass der Mann seine Stiefkinder adoptieren darf. Das ist im Gesetz nur bei Eheleuten vorgesehen und - seit einigen Jahren - auch in einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Kritiker sehen die Regelung nicht mehr zeitgemäß

Kritiker sind der Ansicht, dass das den gesellschaftlichen Realitäten nicht mehr entspricht. Denn immer mehr Paare leben unverheiratet zusammen, inzwischen auch häufiger mit Kindern.

Der Entscheidung der Richter in Karlsruhe zufolge überschreitet der Gesetzgeber aber nicht seinen Ermessensspielraum. Der Zweck, Kindern "eine stabile Elternbeziehung zu gewährleisten, ist legitim".

Der BGH beruft sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Demnach böten eheliche Bindungen einem Kind grundsätzlich mehr rechtliche Sicherheit. Zwar schütze das Grundgesetz die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern als Familie. Eine versagte Adoption betreffe dieses Zusammenleben aber nicht unmittelbar. In dem Fall seien die Kinder auch nicht elternlos, sondern hätten ja ihre Mutter, hieß es zur Begründung. Und es gebe einen Ausweg: "Schließlich steht es den Antragstellern frei, die Ehe zu schließen und damit den Weg für eine gemeinschaftliche Elternschaft zu eröffnen."

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