Gerichtsurteil:Höheres Elterngeld für Berufstätige ist verfassungsgemäß

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Dürfen Berufstätige nach der Geburt eines Kindes höheres Elterngeld erhalten als Nicht-Erwerbstätige? Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass dies mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Geklagt hatte eine fünfache Mutter und Hausfrau, die nur den Mindestsatz erhält.

Berufstätige dürfen nach der Geburt eines Kindes höheres Elterngeld erhalten als Nicht-Erwerbstätige. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass das mit dem Grundgesetz vereinbar ist - die Verfassungsbeschwerde einer Hausfrau mit fünf Kindern blieb ohne Erfolg. Das Elterngeld solle die Entscheidung für eine Verbindung von Beruf und Familie fördern und dem Verzicht Berufstätiger auf Kinder entgegenwirken, so die Begründung des Gerichts. Deshalb verstoße die Ausgestaltung des Elterngelds als Lohnersatz nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Die Mutter, die 2007 ihr fünftes Kind zur Welt brachte, erhält nur den Mindestsatz von 300 Euro monatlich als Elterngeld. Berufstätige erhalten nach der Geburt eines Kindes dagegen 67 Prozent ihres Einkommens des Vorjahres, beziehungsweise maximal 1800 Euro. Hierin sah die fünffache Mutter, die sich allein der Kindererziehung widmet während ihr Ehemann arbeitet, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

Die Frau war mit ihrer Klage bereits vor den Sozialgerichten gescheitert. Eine Kammer des Ersten Senats nahm nun auch ihre Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Zur Begründung heißt es, mit dem Elterngeld habe der Gesetzgeber auf die Tatsache reagieren wollen, dass sich Männer und Frauen immer seltener und immer später für Kinder entscheiden. Das Elterngeld solle die Entscheidung für Beruf und Familie begünstigen. Die Einkommensunterschiede zwischen Paaren ohne und solchen mit Kindern sollten abgemildert werden.

Eltern mit mittlerem Einkommen, wie sie gerade in den frühen Berufsjahren üblich seien, würden überproportional gefördert. Da die Höchstgrenze auf 1800 Euro festgelegt sei, profitierten Eltern mit hohem Einkommen dagegen weniger. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber gerade bei jüngeren Berufstätigen spezielle Hindernisse für die Familiengründung sah und deshalb gerade hier Anreize schuf, hieß es weiter. Dass das Elterngeld je nach früherem Einkommen höher und niedriger ausfalle, sei angesichts dieser Zielsetzung hinzunehmen. Außerdem würden auch vor der Geburt nicht-erwerbstätige Mütter die Mindestförderung erhalten.

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