Frage an den Jobcoach:Darf der Chef mir verbieten, die Arbeitszeit zu reduzieren?

Lesezeit: 3 min

Kilian B. möchte gern weniger arbeiten, sein Chef hat den Antrag aber abgelehnt. Nun bittet B. den SZ-Jobcoach um Rat.

SZ-Leser Kilian B. fragt:

Ich arbeite als Sachbearbeiter in einem Kundenservice-Team mit 30 Leuten. Aus persönlichen Gründen möchte ich meine Arbeitszeit von 40 auf 30 Wochenstunden reduzieren. Leider wurde mein Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die zehn Stunden betrieblich nicht ausgeglichen werden können und dass Teilzeitarbeit nur für Kollegen mit Kindern möglich sei. Da mein Antrag bereits zu leichter Verärgerung bei meinem Chef geführt hat, möchte ich ungern durch das Hinzuziehen eines Anwalts einen Konflikt auslösen. Haben Sie eine Idee, wie ich die Reduzierung trotzdem durchsetzen kann?

Ina Reinsch antwortet:

Lieber Herr B., mit Ihrem Wunsch stehen Sie nicht allein. Immer mehr Beschäftigte in Deutschland arbeiten in Teilzeit. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lag die Quote im Jahr 2015 bei 28,7 Prozent. Als Arbeitnehmer haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Er ist in Paragraf acht des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geregelt und setzt voraus, dass der Mitarbeiter seit mehr als sechs Monaten in dem Betrieb ist und dieser mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Teilzeitkräfte zählen hier mit, nicht jedoch Auszubildende.

Wer seinen Wunsch nach Reduzierung der Arbeitszeit geltend macht, sollte dabei die gewünschte Verteilung der Wochenstunden auf die einzelnen Tage angeben. Im Prinzip kann man den Antrag mündlich stellen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch ein schriftlicher Antrag. Den Wunsch nach einer Reduzierung der Arbeitszeit müssen Mitarbeiter mindestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Der Arbeitgeber muss dem Wunsch entsprechen, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen - so formuliert es das Gesetz. Ein betrieblicher Grund liegt unter anderem dann vor, "wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht".

Der Chef muss seine Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich mitteilen. Zuvor muss er die Arbeitszeitreduzierung mit dem Mitarbeiter besprechen. Ziel ist es, sich über das Ob und Wie zu einigen. Reagiert der Chef nicht rechtzeitig, so verringert sich die Arbeitszeit im gewünschten Umfang - und zwar ganz automatisch.

Nun haben Sie Ihren Antrag bereits gestellt und eine Ablehnung kassiert. Leider sagen Sie nicht, innerhalb welches Zeitrahmens ihr Chef sein Nein bekannt gegeben hat. Er beruft sich jedenfalls auf betriebliche Gründe, nämlich: Die zehn Stunden könnten nicht ausgeglichen werden und Teilzeitarbeit sei nur für Kollegen mit Kindern möglich. Das letzte Argument widerspricht dem Gesetzeswortlaut, denn Teilzeitarbeit ist grundsätzlich für alle Arbeitnehmer möglich.

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Was den betrieblichen Ausgleich Ihrer Stunden betrifft, muss man genauer hinsehen. Grundsätzlich gilt für die Ablehnung eines solchen Antrags: Der Arbeitgeber muss ganz konkret vortragen, was dem entgegensteht. Eine allgemein gehaltene Behauptung genügt nicht. Seine betrieblichen Gründe müssen zudem ein gewisses Gewicht haben. Sie arbeiten in einem Team mit 30 Kollegen. Möglicherweise ließen sich Ihre Stunden auf die anderen Mitarbeiter verteilen oder man könnte eine Teilzeitkraft engagieren. Seine Begründung scheint daher etwas dünn.

Was können Sie tun? Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Arbeitgeber den Wunsch nach Teilzeitarbeit spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn abgelehnt hat. Wenn nicht, ist die Reduzierung Ihrer Arbeitszeit auf 30 Stunden pro Woche wirksam. Hat er rechtzeitig reagiert, Ihren Antrag aber unberechtigt abgelehnt, können Sie Ihren Wunsch erneut vortragen und Ihren Arbeitgeber auf die Rechtslage hinweisen. Möglicherweise können Sie auch den Betriebsrat einschalten und eine Klärung herbeiführen. Lehnt der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit ab, müssten Sie leider beim Arbeitsgericht Klage auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit erheben.

Ich möchte allerdings an dieser Stelle noch auf zwei Dinge aufmerksam machen: Lehnt der Chef die Arbeitszeitreduzierung aus berechtigten Gründen ab oder stimmt er ihr zu, muss ein Mitarbeiter zwei Jahre warten, bevor er erneut eine Verringerung seiner Arbeitszeit beantragen kann. Zudem sollten Arbeitnehmer bedenken, dass sich mit der Stundenreduzierung auch der Arbeitsvertrag ändert. Von dem dann geltenden Teilzeitvertrag kommen sie nur durch eine Einigung mit ihrem Arbeitgeber wieder zu einer Vollzeitstelle zurück. Denn ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit existiert grundsätzlich nicht.

Allerdings müssen Arbeitgeber den Wunsch von Teilzeitbeschäftigten nach einer Arbeitszeitverlängerung insofern berücksichtigen, als sie diese Mitarbeiter bei der Besetzung frei werdender Arbeitsplätze vorrangig berücksichtigen - vorausgesetzt, der Mitarbeiter weist die entsprechende Eignung auf und es stehen keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter entgegen.

© SZ vom 13.05.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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