Bewerberin unterliegt vor Gericht:Heimat, deine Ossis

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Die "Ossi"-Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart klingt wie eine aus dem Kabarett. Warum das Urteil falsch ist.

Heribert Prantl

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart ist erstens gut fürs Kabarett, zweitens für eine genauere juristische Betrachtung.

Die genauere juristische Betrachtung ist nicht ganz so lustig wie die kabarettistische, aber lohnend. Sie führt zur Erkenntnis, dass das Urteil falsch ist.

Das Arbeitsgericht hat die Klage einer in Ostberlin geborenen Stellenbewerberin zurückgewiesen, die vom Arbeitgeber als "Ossi" abgelehnt worden war. Ossi zu sein, sagte das Gericht, sei keine "ethnische Herkunft" im Sinn des AGG, des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Das mag sein. Es gibt aber nicht nur dieses AGG, sondern auch das GG. Und im Grundgesetz steht, in Artikel 3 Absatz 3 über die Gleichheit vor dem Gesetz, dass niemand "wegen seines Geschlechtes, seiner Rasse, seiner Sprache und" - jetzt kommt es - "wegen seiner Heimat und Herkunft" benachteiligt werden darf.

"Ossi" meint ohne Zweifel örtliche Herkunft und Heimat. Es gibt dazu ein kluges Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2000. Damals ging es darum, ob Kriegsopfer aus dem Osten billiger entschädigt werden dürfen als die aus dem Westen. Natürlich nicht, sagten die höchsten Richter: Wenn das Bein weg ist, ist das im Osten und Westen gleich schlimm. Die Mehrheit der Richter stützte das auf Absatz 1 des Gleichheitssatzes, drei Richter stützten sich auf Absatz 3, also auf das Verbot der Diskriminierung wegen der "Heimat".

Nun geht es im Ossi-Fall nicht um einen Anspruch gegen den Staat, sondern gegen einen privaten Arbeitgeber. Grundrechte haben aber "Drittwirkung", gelten also nicht nur zwischen Staat und Bürger, sondern strahlen auch auf das Verhältnis der Bürger untereinander aus. Sogar bis nach Stuttgart.

© SZ vom 16.04.2010 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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