Arbeitsrecht:Gestürzt und gekündigt

Wer in der Mittagspause private Angelegenheiten erledigt, ist nicht unfallversichert. Zwei aktuelle Urteile.

Pauschale Kritik. Sind Kunden mit der Leistung eines Mitarbeiters unzufrieden, kann der Arbeitgeber ihm kündigen. Die Voraussetzungen sind jedoch hoch, wie eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln zeigt: Eine Frau arbeitete bei einer Firma, die Dienstleistungen im Bereich Reinigung und Catering erbringt. Ein Kunde erteilte der Frau Hausverbot und begründete das damit, dass sie andere Mitarbeiter mobbe und schlecht arbeite. Darauf kündigte ihr der Arbeitgeber. Die Frau fühlte sich ungerecht behandelt und klagte. Mit Erfolg. Der Arbeitgeber hätte seine Vorwürfe konkret ausführen müssen, so das Gericht. Die pauschale Behauptung, unzufrieden zu sein, reiche nicht aus. Der Kunde habe auch nicht mit einem Abbruch der Geschäftsbeziehungen gedroht, wenn der Arbeitgeber die Frau weiterbeschäftigt. Er habe ihr lediglich ein Hausverbot erteilt. Vor der Kündigung hätte der Arbeitgeber zunächst alle anderen in Betracht kommenden Mittel ausschöpfen müssen. (Az.: 1 Ca 5854/14)

Private Erledigung. Auf dem Weg zur Mittagspause sind Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert. Der Schutz entfällt aber dann, wenn unterwegs noch private Angelegenheiten erledigt werden. Im vorliegenden Fall war eine angestellte Sekretärin in der Pause auf einer Treppe in der Innenstadt gestürzt. Die Berufungsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass sich die Frau zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu einer Reinigung befunden habe, um dort privat Kleidung abzuholen. Die Sekretärin meinte dagegen, dass sie auch auf dem Weg in ein neben der Reinigung gelegenes Fast-Food-Restaurant gewesen sei. Das Hessische Landessozialgericht wies die Klage ab, da die Frau nicht habe nachweisen können, dass sie zum Mittagessen gegangen sei. (Az.: L 3 U 225/10)

© SZ vom 20.06.2015 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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