Urteil des Sozialgerichts:Volles Hartz IV trotz Omas Geldgeschenk

Mit fast fünf Jahren Verspätung dürfen sich drei Geschwister über ein Weinachtsgeschenk ihrer Oma freuen. Das Arbeitsamt hatte das Geld auf das Hartz-IV-Einkommen der Mutter angerechnet. Zu Unrecht, entschied nun das höchste Sozialgericht. Allerdings mit einer ziemlich profanen Begründung.

Fast fünf Jahre ist es her, da haben die Geschwister Lhiemai (damals 15 Jahre alte), Geraldine (13) und Leon (6) insgesamt 570 Euro von ihrer Oma überwiesen bekommen, zum Geburtstag und zu Weihnachten. Dann bekam aber das Arbeitsamt Wind davon - und wollte der Familie die Hartz-IV-Unterstützung kürzen.

Erst seit diesem Dienstag ist klar, dass die Kinder das Geld behalten dürfen. In höchster Instanz hatten die drei Geschwister vor dem Bundessozialgericht zum ersten Mal Erfolg. Die Kasseler Richter entschieden, dass die Rückforderung des Amtes nicht zulässig war. Der Grund: formale Mängel.

Nach Ansicht des Bundessozialgerichts machte die Behörde bei der Rückforderung von Omas Geldgeschenken so viele Fehler, dass die Bescheide ungültig waren. ( Az.: B 14 AS 74/10 R). So habe das Jobcenter unter anderem nicht im Einzelnen ausgerechnet, wer wie viel zurückzahlen sollte, sondern lediglich die Gesamtsumme gefordert.

Grundsätzlich war die Einstufung der Geschenke als Einkommen wohl statthaft: Denn die Bagatellgrenze lag damals bei nur 50 Euro im Jahr. Geldpräsente über dieser Grenze mussten auf die Sozialleistungen angerechnet werden.

Mit der jüngsten Hartz-IV-Reform hat sich das allerdings geändert: Seit April 2011 gelten Geldgeschenke nicht mehr als Einkommen - vorausgesetzt, sie bewegen sich im Rahmen des Üblichen.

Was genau das bedeutet, ist allerdings bisher noch nicht klar. Zahlen wurden bislang nur für Geschenke anlässlich von Kommunion, Firmung, Konfirmation und Jugendweihe festgelegt: Zu diesen Gelegenheiten dürfen Kinder von Hartz-IV-Empfängern bis zu 3100 Euro geschenkt bekommen, ohne dass das Geld verrechnet wird.

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