Umbauten:Klebender Teppich

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Wenn der Mieter Wände einreißen, Decken einziehen oder anderweitig in die Bausubstanz eingreifen will, muss er dies mit dem Vermieter absprechen.

Das Zimmer ist groß, der Kleiderschrank sperrig. Die einfache Idee: Aus eins mach zwei. Mit einer Trockenbauwand lassen sich Räume schnell unterteilen. Auch Mieter verschönern und verändern ihre Wohnung regelmäßig. Doch das kann zu Problemen führen. "Immer wenn Sie in die Bausubstanz eingreifen, ist das eine bauliche Veränderung", erklärt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Die Grenze ist schneller überschritten, als mancher denkt. In der Theorie zählt schon ein Nagel oder ein Dübel in der Wand als Eingriff in die Bausubstanz. In der Praxis ist das aber zulässig. Aber schon beim Teppichboden kann es knifflig werden: Wird er nur ausgelegt, ist das meist unproblematisch. "Wenn Sie den Teppich aber fest verkleben, kann das als bauliche Veränderung gelten", sagt Happ. "Denn dann können Sie ihn nicht ohne weiteres spurlos entfernen."

Wer im Bad die Fliesen austauscht, kann sie beim Auszug nicht mitnehmen

Für größere Baumaßnahmen brauchen Mieter grundsätzlich die Erlaubnis ihres Vermieters. Einen Anspruch darauf haben sie meist nicht. Doch selbst wenn der Vermieter zustimmt, kann es später Ärger geben. Das zeigt ein Fall, den das Landgericht Kleve verhandelte. Die Mieter hatten mit Zustimmung des Eigentümers die Decke vom Kinderzimmer zum Dachboden durchbrochen, um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Nach dem Ende des Mietverhältnisses stritten beide Parteien darum, wer für den Rückbau verantwortlich ist. Das Gericht entschied: Die Kosten muss der ehemalige Mieter begleichen. Denn die Zustimmung bedeutet nicht, dass der Eigentümer auch für den Rückbau aufkommen muss (Az.: 6 S 149/12). Bauliche Veränderungen durch den Mieter bedürfen also klarer Absprachen. Happ rät, alles schriftlich festzuhalten. Mieter und Vermieter könnten auch vereinbaren, dass der Mieter eine Kaution hinterlegt, um mögliche Kosten für Schäden oder Rückbau zu begleichen. "Sie sollten auf jeden Fall auch darauf achten, dass sie ihre Investition abwohnen können", sagt Ulrich Ropertz, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes (DMB). Anders gesagt: Die Investition sollte sich lohnen.

Wer im Bad also alte Fliesen gegen neue austauscht, sollte besser nicht ein Jahr später wieder ausziehen. Der Mieter darf die selbst angebrachte Fliesen beim Auszug aber auch nicht einfach entfernen, urteilte das Amtsgericht Homburg (Az.: 23 C 58/12 (20)). Der Fliesenbelag sei keine Einrichtung, die ein Mieter einfach mitnehmen dürfe.

© SZ vom 14.10.2016 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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