Recht so:Werkswohnungen, unklare Verträge

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Es gilt, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Gibt es Unklarheiten, geht das zu Lasten des Vermieters. (Foto: Dieter Assmann/dpa)

Der Bundesgerichtshof hat Mieter von Werkswohnungen besser vor einer Kündigung geschützt. Lässt eine Klausel im Mietvertrag mehrere Auslegungen zu, gehen Zweifel zu Lasten des Vermieters.

Werkswohnungen: Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat Mieter von Werkswohnungen besser vor einer Kündigung geschützt. Nach einem neuen Urteil gilt der übliche soziale Kündigungsschutz auch dann, wenn der Arbeitgeber die Wohnung seinerseits nur gemietet und dann an Mitarbeiter weitervermietet hat. Kündigt der Eigentümer dem Arbeitgeber, tritt der Eigentümer in die Mietverträge ein. Konkret geht es um eine Wohnung des Anlagenbauers GEA in Frankfurt. Eine Vorgängergesellschaft hatte diese und zahlreiche weitere Wohnungen bereits 1965 gemietet, um sie Mitarbeitern als Werkswohnungen zu überlassen. Der heutige Eigentümer kündigte GEA das Mietverhältnis zum Ende Juni 2015. Die Immobiliengesellschaft ist der Ansicht, dass damit auch die Mietverhältnisse der GEA-Beschäftigten und -Pensionäre beendet sind. Die beklagten Bewohner, ein Pensionär und seine Frau, sahen das nicht ein. Daher klagte die Immobiliengesellschaft auf Räumung. Sie unterlag damit jedoch in allen Instanzen. Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auf eine Gesetzesvorschrift zu gewerblichen Zwischenvermietungen. Wird eine Wohnung gewerblich zur Weitervermietung vermietet, so tritt bei einer Beendigung des Ausgangs-Mietverhältnisses dessen Vermieter in das Mietverhältnis mit den Bewohnern ein. Hierzu urteilte der BGH, dass auch Unternehmen mit Werkswohnungen gewerblich handeln. Zwar wolle hier das mietende Unternehmen mit der Weitervermietung meist keine Gewinne machen. Es verfolge aber anderweitige "eigene wirtschaftliche Interessen", etwa Wettbewerbsvorteile (Urteil vom 17. Januar 2018 - VIII ZR 241/16).

Mietvertrag: Lässt eine Klausel im Mietvertrag mehrere Auslegungen zu, gehen Zweifel zu Lasten des Vermieters. Daher sollten Vermieter ihre Formulare stets sorgfältig ausfüllen. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Berlin, über die die Zeitschrift Das Grundeigentum des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Im verhandelten Fall war vom Vermieter vergessen worden, eine Zahl einzutragen in eine Klausel, der zufolge eine Eigenbedarfskündigung für eine bestimmte Zahl von Jahren ausgeschlossen werden sollte. Nach einem Verkauf der Wohnung wollte die neue Eigentümerin wegen Eigenbedarfs kündigen - sie scheiterte aber vor Gericht, weil die Angabe im Mietvertrag fehlte (Az.: 65 S 175/17).

© SZ vom 02.02.2018 / AFP/dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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