Recht so:Strom und Wasser

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Blumengießen beim Nachbarn kann teuer werden - wenn man vergisst, den Hahn zuzudrehen. (Foto: imago)

Hat der Untermieter Schulden bei seinem Energieversorger, muss der Hauptmieter nicht dafür geradestehen. So hat es das Amtsgericht München entschieden. Zwei Urteile.

Untermieter: Nur wer tatsächlich Strom und Gas verbraucht, muss auch dafür zahlen. Das heißt: Ein Energieversorger kann ausstehende Zahlungen nicht ohne Weiteres beim Hauptmieter einer Wohnung einfordern, wenn diese von einem Untermieter bewohnt wird. Denn in diesem Fall ist der Untermieter der Vertragspartner des Energieversorgers. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München hervor. In dem verhandelten Fall klagte ein Energieunternehmen auf Zahlung der Strom- und Erdgasgebühren. Die Klage richtete sich gegen den Hauptmieter der Wohnung. Der Beklagte hatte diese aber an einen Mitarbeiter untervermietet. Das war auch im Hauptmietvertrag so festgehalten. Nachdem die Hausverwaltung den Mietvertrag gekündigt hatte, wollte der Energieversorger das ausstehende Geld von dem Hauptmieter. Dieser weigerte sich. Das Amtsgericht gab dem Mieter recht. Nach Auffassung der Richter muss der Mieter nicht die Energiekosten für seinen Mitarbeiter bezahlen, der tatsächlich in der Wohnung lebte. Zwischen dem Energieversorger und dem Beklagten sei kein Vertrag zustande gekommen. (Az. 222 C 29041/14)

Wasserhähne: Vermieter dürfen einen Wasserhahn in einer Mietwohnung stilllegen, wenn der Mieter ihn nicht vertragsgemäß nutzt. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Wedding hervor. Darüber berichtet die Zeitschrift Das Grundeigentum (Heft 22/16). In einem solchen Fall haben Mieter keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung. In dem verhandelten Fall gehörte zur Erdgeschosswohnung der Mieter eine Terrasse, nicht aber die angrenzende Rasenfläche. Zur Mietsache gehörte zudem ein Außenwasserhahn, den die Mieter zur Bewässerung ihrer Pflanzen auf der Terrasse nutzen durften. Allerdings wässerten die Mieter auch die Rasenfläche vor ihrer Terrasse. Damit war die Vermieterin aber nicht einverstanden und legte den Wasserhahn still. Die Mieter sahen das als Mangel an und verlangten dessen Beseitigung. Ohne Erfolg: Zwar liege hier ein Mangel vor, da der Gartenwasserhahn zur vermieteten Wohnung gehörte, befand das Gericht. Allerdings nutzten die Mieter den Wasserhahn, um gegen den Willen der Vermieter den Garten zu bewässern. Damit verstießen sie gegen ihre mietvertraglichen Pflichten. (Az. 5 C 72/16)

© SZ vom 16.12.2016 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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