Recht so:Müll und Mietkaution

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Der Vermieter verlangt in der Regel eine Kaution. Das Geld darf er nur für bestimmte Zwecke verwenden. (Foto: Jens Schierenbeck/dpa)

Verlegt der Eigentümer die Mülltonnen vor die Erdgeschosswohnung eines Mieters, rechtfertigt das keine Mietminderung. Und: Vermieter dürfen nicht einfach auf die Kaution zugreifen. Zwei aktuelle Urteile aus dem Mietrecht.

Mülltonnen: Verlegt der Vermieter die Mülltonnen vor die Wohnung eines Mieters, mag das zwar nicht zu einer schöneren Aussicht beitragen. Ein Grund für eine Mietminderung ist das aber nicht, wie eine Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel zeigt. Darauf weist die Zeitschrift Das Grundeigentum hin. Denn eine optische Beeinträchtigung reicht hierfür nicht aus. In dem verhandelten Fall hatte der Vermieter den Hof der Wohnanlage baulich und gärtnerisch neu gestalten lassen. Dabei wurden auch die Mülltonnen an einer anderen Stelle aufgestellt. Der neue Standort befand sich etwa zehn Meter von den Fenstern der Erdgeschosswohnung entfernt. Der betroffene Mieter fühlte sich beeinträchtigt und minderte die Miete um zehn Prozent. Allerdings zu Unrecht: Nach einem Ortstermin stellte das Gericht fest, dass die Beeinträchtigung lediglich eine optische sei. Dies sei für den Mieter zumutbar. Zumal gewisse Beeinträchtigungen für Mieter einer Wohnung im Erdgeschoss in einer größeren Wohnanlage zum allgemeinen Lebensrisiko gehörten. Da keine erhebliche Geräuschs- oder Geruchsbelästigung nachgewiesen werden konnte, falle eine Mietminderung in diesem Fall aus (Az.: 31 C 156/16).

Mietkaution: Mieter müssen zu Beginn des Mietverhältnisses eine Mietkaution zahlen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Nach dem Gesetz darf diese Mietsicherheit höchstens drei Monatsmieten betragen, ohne Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen. Die häufigste Form der Mietkaution ist nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) die Barkaution, bei der dem Vermieter der Kautionsbetrag bar übergeben oder überwiesen wird. Sie muss nicht auf einen Schlag und auch nicht schon vor Beginn des Mietverhältnisses gezahlt werden. Die Kaution kann in drei Raten gezahlt werden, die erste Rate wird mit Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die beiden nächsten Raten müssen dann mit den nächsten beiden Mietzahlungen erfolgen. Der Vermieter darf bei strittigen Auseinandersetzungen mit seinem Mieter über Zahlungsforderungen nicht einfach auf die Mietkaution zurückgreifen - auch nicht nach Beendigung des Mietverhältnisses, wie eine Entscheidung des Landgerichts Berlin verdeutlicht. Der Vermieter darf auch dann nur wegen unstrittiger oder rechtskräftig durch ein Gericht festgestellter Ansprüche auf die Kaution zurückgreifen (Az.: 67 S 111/17).

© SZ vom 12.01.2018 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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