Recht so:Flüchtlinge ins Haus

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Eigentümer dürfen ihre Wohnungen auch an Asylbewerber vermieten, urteilte ein Amtsgericht. Auch wenn acht Erwachsene auf 92 Quadratmeter lebten, könne zudem nicht von einer Überbelegung ausgegangen werden.

Von Andrea Nasemann

Grundstückskauf durch die WEG: Wohnungseigentümer können grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks durch die Gemeinschaft beschließen. Der Beschluss entspricht immer dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Eigentümer vom Erwerb des Grundstücks oder der Wohnung tatsächlich einen Vorteil haben (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. März 2016, V ZR 75/15 in Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2016, Seite 306).

Neue Rauchwarnmelder: Ein Feuerwehrmann hatte seine Wohnung mit Rauchwarnmeldern ausgerüstet. Dann wollten die Wohnungseigentümer mehrheitlich eine einheitliche Ausstattung nebst Wartung beschließen. Das Landgericht Karlsruhe entschied, dass zwar die Gemeinschaft verpflichtet ist, das Gebäude mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Allerdings muss dies ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Der Einbau von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft in allen Wohnungen ohne Rücksicht auf dort bereits vorhandene Geräte entspreche nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn der Einbau wirtschaftlich sei und die Interessen der einzelnen Mitglieder hinreichend berücksichtige. Deshalb müsse der Bestand der Rauchwarnmelder im Gebäude ermittelt werden. Stehe fest, dass das vorhandene Gerät geeignet sei und habe keine Bestandsprüfung stattgefunden, sei der Beschluss ungültig. Die Durchführung des Einbaus und die Wartung durch eine Fachfirma sei nicht vorgeschrieben (Urteil vom 17. November 2015, 11 S 38/15 in: Der Immobilienverwalter 3/16, Seite 13).

Vermietung an Asylbewerber: Wohnungseigentümer dürfen ihre Wohnung auch an Asylbewerber vermieten. Dies hat das Amtsgericht Laufen entschieden (Urteil vom 4. Februar 2016, 2 C 565/15 WEG in: Immobilienwirtschaft 05/2016, Seite 46). Das Überlassen von Eigentum an Asylbewerber ist eine zulässige Wohnnutzung, so das Gericht. In der Wohnungseigentümerversammlung hatten die Eigentümer mehrheitlich beschlossen, es dem Eigentümer zu verbieten, seine Wohnung Asylbewerbern zur Verfügung zu stellen. Das Gericht machte ihnen einen Strich durch die Rechnung: Eine solche Nutzung der Räume stelle keine größere Belastung und Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums dar als die Vermietung an andere Personengruppen. Auch von einer Überbelegung könne nicht ausgegangen werden, wenn acht erwachsene Personen in einer 92 Quadratmeter großen Wohnung lebten.

Kosten von Balkonen: Bei Abriss und Neuinstallation von Balkonen in einer Eigentümergemeinschaft müssen sich auch diejenigen an den Kosten beteiligen, die nicht über einen Balkon verfügen. Ein Wohnungseigentümer, der keinen Balkon besaß, hatte den Beschluss angefochten. Doch er unterlag: Da die Teilungserklärung dazu keine Regelung enthielt, hatten alle Wohnungseigentümer die Kosten zu tragen. Grund: Die konstruktiven Elemente des Balkons stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum (Amtsgericht Köln, Urteil vom 8. Mai 2015, 215 C 133/14 in: Immobilienwirtschaft 05/2016, Seite 46).

Hausgeldeinnahmen: In der Jahresabrechnung müssen grundsätzlich die Hausgeldeinnahmen aufgeführt werden. Andernfalls widerspricht der Genehmigungsbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung.

Wenn die Wohngeldeinnahmen nirgends erwähnt würden, lasse sich die Jahresabrechnung insgesamt nicht auf ihre Plausibilität überprüfen, urteilte das Landgericht München I. Deshalb erklärte es den Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung für ungültig (Urteil vom 8. Oktober 2015, 36 S 16283/14 WEG in: Immobilienwirtschaft 05/2016, Seite 45).

© SZ vom 01.07.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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