Ratgeber:Mittags nie

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Wer auch mittags oder sonntags Rasen mähen möchte, kann sich für dieses vierbeinige geräuscharme Modell entscheiden. (Foto: Alessandra Schellnegger)

Wer einen schönen und gepflegten Garten haben will, muss regelmäßig das Gras schneiden. Und einige Vorschriften einhalten, damit der Friede mit den Nachbarn gewahrt bleibt. Was man dazu wissen sollte.

Von Andrea Nasemann

Wer einen Garten besitzt, weiß, was das bedeutet: Der Rasen muss gemäht werden. Ohne den Blick auf die Uhr geht das nicht: Wegen des Lärms ist Rasenmähen nur zu bestimmten Uhrzeiten erlaubt. Bundesweit gilt die Rasenmäherverordnung: Erlaubt ist die Betätigung werktags, also auch samstags, zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr. Leise Geräte unter 88 Dezibel, die von den Herstellern mit dem EU-Umweltzeichen gekennzeichnet sind, können auch bis 22 Uhr benutzt werden. Am Sonntag und am Feiertag darf nicht gemäht werden, aber leise Handrasenmäher sind davon ausgenommen. Oft haben die Gemeinden noch eigene Verordnungen erlassen, weshalb man sich besser dort informieren sollte - schließlich wird ein Verstoß gegen die Ruhezeiten in der Regel mit einem Bußgeld geahndet.

Sind Wohnung oder Haus mit einem Garten vermietet, übernimmt der Mieter in der Regel auch die Gartenpflege. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek entschied, dass dies üblicherweise bedeutet, dass der Mieter von April bis Oktober zwei-mal im Monat den Rasen mähen sollte (812 C 82/08). Kommt der Mieter seinen Pflichten nicht nach und lässt er den Garten verwildern, kann ihm der Vermieter eine Frist zur Erledigung dieser Arbeiten setzen. Lässt der Mieter diese verstreichen, kann der Vermieter einen Gärtner beauftragen - auf Kosten seines Mieters.

Dem Vermieter steht es allerdings frei, von vorneherein die Gartenpflege an ein Unternehmen zu vergeben. Diese Kosten kann der Vermieter dann als Betriebskosten gegenüber dem Mieter abrechnen. Denn immer wiederkehrend entstehende Kosten der Gartenpflege können stets auf den Mieter umgelegt werden.

Anders sieht die Rechtslage gegenüber dem Grundstücksnachbarn aus. Lässt dieser seinen Garten verwildern, kann der Nachbar gegen unerwünschte Blüten und Samen in aller Regel nichts unternehmen. Dies gilt auch für den Anblick des verwilderten Grundstücks. Die Störung sei auf Naturkräfte zurückzuführen, urteilte der Bundesgerichtshof (V ZR 250/92).

Nur in Extremfällen kommt ein Abwehranspruch des betroffenen Nachbarn in Betracht. Etwa dann, wenn ein Eigentümer in einer Wohngegend mit gärtnerisch gepflegten Grundstücken sein eigenes ungenutztes Grundstück über Jahre hinweg so stark verwahrlosen und verunkrauten lässt, dass dieses zu einem regelrechten Brennnesselmeer wird und sich die Brennnesseln auf das Nachbargrundstück ausdehnen. Von einem Eigentümer, der die wild wuchernde Wiese auf seinem unbebauten Grundstück in einer Neubausiedlung einmal jährlich mäht, kann aber nicht verlangt werden, dass er auch noch das Unkraut beseitigt (Amtsgericht Tecklenburg, 5 C 598/78). Ebenso wenig kann der Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks verlangen, dass auf dem Nachbargrundstück Disteln beseitigt werden (Oberlandesgericht Schleswig, 3 U 205/91).

© SZ vom 12.08.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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